Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2005 - 5 StR 182/05

published on 31/05/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2005 - 5 StR 182/05
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 182/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 31. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 6. Januar 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO, auch hinsichtlich der Angeklagten K und B , aufgehoben, soweit die Angeklagten im Fall II.1. der Urteilsgründe wegen Brandstiftung verurteilt worden sind, und in sämtlichen Strafaussprüchen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Brandstiftung – die Angeklagten M und K auch wegen weiterer Straftaten – zu Jugendstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten M erzielt mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg, der nach § 357 StPO auch den Angeklagten zugutekommt, die kein Rechtsmittel eingelegt, der beantragten Verfahrensweise nach Anhörung über ihre Verteidiger indes nicht widersprochen haben. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. April 2004 ausgeführt: „Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt, daß die Feststellungen im Falle II.1. (UA S. 7 bis 10) den Schuldspruch nicht tragen. Auch nach seinem Zusammenhang läßt sich dem Urteil weder entnehmen, daß es sich bei dem in Brand gesetzten Bauwagen um eine ‚Hütte’ im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelte (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1981, 482), noch daß dieser ein (mit Maschinenkraft bewegtes ) Kraftfahrzeug (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB) war.
Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs im beantragten Umfang. Dies entzieht wegen des danach (vorläufig) zu weit gefaßten Schuldspruchs dem Strafausspruch die Grundlage (vgl. Senat , Beschluß vom 20. April 2005 – 5 StR 73/05). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es jedoch nicht. Der zu neuer Entscheidung berufene Tatrichter wird im Hinblick auf den Bauwagen gegebenenfalls allein ergänzende Feststellungen treffen.“ Dem folgt der Senat.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

(1) Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten,2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,3. Warenlager oder -vorräte,4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,5. Wälder, Heiden oder Moore oder6. land-, ernährungs- o
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

(1) Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten,2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,3. Warenlager oder -vorräte,4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,5. Wälder, Heiden oder Moore oder6. land-, ernährungs- o
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.