Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - 5 StR 18/16

published on 11/05/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - 5 StR 18/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 18/16
vom
11. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2016:110516B5STR18.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. April 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit versuchtem erpresserischen Menschenraub sowie wegen erpresserischen Menschenraubes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getroffen. Die Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 5. April 2016 verworfen. Gegen das Urteil hat der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 15. April 2016 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben und beantragt, den Beschluss des Senats für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren in den Stand nach Eingang der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zurückzuversetzen.
2
Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 5. April 2016 zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dass auf einzelne Gesichtspunkte in der Entscheidung nicht ausdrücklich eingegangen wurde, stellt – insbesondere im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts – keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar (vgl. auch BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, EuGRZ 2014, 486, 487 ff.; BGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 5 StR 556/15).
Sander Dölp Berger
Bellay Feilcke
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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
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published on 05/04/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 556/15 vom 5. April 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge der Veurteilten H. ECLI:DE:BGH:2016:050416B5STR556.15.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5.
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Annotations

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.