Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2019 - 5 StR 177/19

published on 05/06/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2019 - 5 StR 177/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 177/19
vom
5. Juni 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:050619B5STR177.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 5. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. November 2018 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung wie folgt klarstellend gefasst: Gegen den Angeklagten W. wird die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 39.857,90 €, gegen den Angeklagten M. in Höhe von 24.657,90 € und gegen den Angeklagten A. in Höhe von 500 € angeordnet. In Höhe von 500 € haften alle Angeklagten gesamtschuldnerisch, in Höhe von 24.157,90 € nur die Angeklagten W. und M. .
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
1. Der Senat hat die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten wie aus der Beschlussformel ersichtlich entsprechend § 354 Abs. 1 StPO klargestellt.
2
2. Betreffend die Beanstandung nicht erteilter Akteneinsicht durch den Angeklagten W. bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts :
3
Sollte der Vortrag der Verteidigerin zutreffen, ihr sei nach Zustellung des Urteils trotz hinreichender Bemühungen keine Akteneinsicht erteilt worden, hätte es ihr freigestanden, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Ergänzung einer Verfahrensrüge zu stellen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 3 StR 173/08, NStZ-RR 2008, 282, 283). Dies hat sie jedoch nicht getan.
4
3. Die Aufklärungsrüge betreffend den Zeitwert der erbeuteten Gegenstände ist jedenfalls unbegründet.
Mutzbauer Sander Schneider
König Köhler
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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört
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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört
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published on 27/05/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 173/08 vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß §§ 44,
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Annotations

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.