Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2019 - 5 StR 120/19

published on 07/05/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2019 - 5 StR 120/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 120/19
vom
7. Mai 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:070519B5STR120.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2018 mit den Feststellungen aufgehoben ; jedoch haben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen Bestand.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf mehrerer vorsätzlicher Körperverletzungsdelikte freigesprochen und dessen Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die gegen das Urteil gerichtete Revision erzielt mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts weitgehenden Erfolg.
2
1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3
a) Hinsichtlich der ersten Anlasstat ist entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts schon nicht festgestellt, dass der aus Kamerun stammende und nach Diagnose des psychiatrischen Sachverständigen an einer paranoiden Schizophrenie leidende Angeklagte, wie es nach § 63 Satz 1 StGB erforderlich ist, zumindest im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gehandelt hat.
4
aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises befindliche Angeklagte am 16. August 2016 in der Berliner S-Bahn kontrolliert. Den Kontrolleuren erklärte er, dass er einen Anspruch auf ein Ticket vom Sozialamt habe. Außerdem sei es unwürdig, wenn ein Vater nicht mit der Bahn fahren dürfe. Er müsse seine Tochter aus dem Kindergarten abholen und werde weiterfahren. Der Aufforderung der Kontrolleure , die S-Bahn zu verlassen, kam er nicht nach. Einem die Kontrolleure unterstützenden Fahrgast versetzte er mehrere Faustschläge und Fußtritte. Außer- dem beleidigte er ihn als „Motherfucker“.
5
Das Landgericht hat – dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen folgend – angenommen, bei der Tat sei ein aus der paranoiden Schizo- phrenie entspringender „Größen- bzw. Sendungswahn“ des Angeklagten hand- lungsleitend gewesen. Sein akutes psychotisches Erleben habe zu einem aggressiven Impulsdurchbruch geführt, aufgrund dessen die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten mindestens erheblich vermindert und nicht ausschließbar aufgehoben gewesen sei.
6
bb) Damit sind die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine verminderte Einsichtsfähigkeit strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge hat; ein Täter, der trotz verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht der Tat gehabt hat, ist – sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war – voll schuldfähig (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2012 – 1 StR 332/12; vom 20. November 2012 – 1 StR 504/12, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 5, jeweils mwN). Auf die Feststellung einer verminderten Einsichtsfähigkeit kann eine Unterbringung nach § 63 StGB deshalb nicht gestützt werden.
7
cc) Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die durch den Sachverständigen diagnostizierte psychische Erkrankung bei der Tat überhaupt relevante Auswirkungen auf die Unrechtseinsicht des Angeklagten gehabt haben könnte. Ein psychotisches Erleben, etwa in Form imperativer Stimmen, aufgrund dessen sich der Angeklagte berechtigt gefühlt haben könnte, den Geschädigten zu schlagen, zu treten und zu beleidigen, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Er hat sich für sein Tun auch nicht etwa auf eine aus einer Überlegenheitsstellung herrührende Berechtigung berufen, vielmehr ausgeführt, sich gegen Bedrängungen gewehrt zu haben.
8
b) Es ist nicht hinreichend belegt, dass der Angeklagte bei der zweiten Anlasstat ohne Unrechtseinsicht gehandelt hat.
9
aa) Das Landgericht hat insoweit festgestellt: Am 14. Juli 2017 traf der Angeklagte in der Berliner S-Bahn zufällig die Geschädigte K. , mit der er 2012 eine kurzzeitige Beziehung geführt hatte. Er beschuldigte sie, ihm Jahre zuvor nach Paris gefolgt und seine Papiere gestohlen zu haben. Deren Lebensgefährte fragte ihn, was er wolle. Daraufhin versetzte ihm der Angeklagte einen Faustschlag ins Gesicht. Im weiteren Verlauf schlug er die Geschädigte

K.

und riss ihr mehrere Haarbüschel aus. Auch deren Lebensgefährten schlug er nochmals.
10
Der Sachverständige und sich ihm anschließend das Landgericht haben angenommen, dass aufgrund einer Exazerbation der paranoiden Schizophrenie und eines damit erneut einhergehenden Impulsdurchbruchs die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben gewesen sei. Dieser sei wahnhaft davon ausgegangen, dass die Geschädigte ihm Papiere entwendet und mit französischen Behörden gegen ihn konspiriert habe. Deren Lebensgefährten habe er als Komplizen in seine Wahnvorstellungen eingebunden.
11
bb) Abermals ergeben die Darlegungen des Landgerichts nicht, dass der Angeklagte sich wahnhaft legitimiert gefühlt haben könnte, der Geschädigten und deren Lebensgefährten gravierende körperliche Verletzungen zuzufügen. Damit steht nicht fest, dass er die Tat ohne Unrechtseinsicht begangen hat. Der vom Landgericht zugrunde gelegte „Impulsdurchbruch“ würde eher für eine Be- einträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen. Mit der Frage einer Verminderung oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit befasst sich die Strafkammer aber wie schon bei der ersten Tat nicht. Eine eigenständige Beurteilung der Schuldfähigkeit ist dem Revisionsgericht verwehrt.
12
2. Auch der Freispruch war aufzuheben. Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dem nicht entgegen. Wird die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB auf eine Revision des Angeklagten hin aufgehoben, hindert das Schlechterstellungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO das neue Tatgericht nicht, an Stelle einer Unterbringung nunmehr eine Strafe zu verhängen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
13
3. Die Sache bedarf damit neuer Verhandlung und Entscheidung, naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen. Für den Fall, dass auch das neue Tatgericht zur Erörterung der Voraussetzungen des § 63 StGB gelangt, wird es Folgendes zu beachten haben:
14
a) Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und deren konkrete Auswirkungen auf die begangenen Taten werden eingehender abzuhandeln sein, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist. Wendungen wie etwa diejenige , die akute Psychose zu den Tatzeiten erweise sich maßgebend an einer durch Zeugen wahrgenommenen „durchgängigen körperlichenAngespanntheit des Angeklagten“ (UA S. 14), genügen hierfür nicht. Die Entwicklung des Ange- klagten in der Zeit der einstweiligen Unterbringung wird ebenfalls näher aufzuklären und zu erläutern sein.
15
b) Die für die Maßregelanordnung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters , seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (vgl. BGH, Urteile vom 17. August 1977 – 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248 f.; vom 17. November 1999 – 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27; Beschluss vom 8. Januar 2014 – 5 StR 602/13, NJW 2014, 565, 566). Dabei stellt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Taten dar, wenn ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine Straftaten begangen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2009 – 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198, 199; vom 13. Dezember 2011 – 5 StR 422/11, StV 2012, 209 Rn. 6; vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12, StV 2013, 206 Rn. 11, jeweils mwN).
16
Vorliegend wird danach zu erörtern sein, dass der seit mehr als zehn Jahren an der Krankheit leidende Angeklagte im Inland unbestraft ist. Die näheren Umstände eines nach dessen eigenen Angaben in Frankreich begangenen Körperverletzungsdelikts vermochte das Landgericht nicht aufzuklären. Darüber hinaus wird zu berücksichtigen sein, dass zwischen den verfahrensgegenständlichen Taten ein nicht unerheblicher Zeitraum liegt, wobei sich die erste durch das angefochtene Urteil herangezogene Anlasstat bereits im Jahr 2016 ereignet hat.
17
4. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen haben Bestand. Neue Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.