Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2006 - 5 ARs 13/06
published on 09/05/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2006 - 5 ARs 13/06
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Gericht
Richter
5 ARs 13/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 12. Januar 2006
– 1 StR 466/05
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006
beschlossen:
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
G r ü n d e
G r ü n d e
- 1
- Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
- 2
- Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für das Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn aufgrund einer Protokollberichtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu Ungunsten des Angeklagten die maßgebliche Tatsachengrundlage entfällt.
- 3
- Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
- 4
- Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung zu der vorgelegten Rechtsfrage nicht auf.
- 5
- Jedoch werden im Senat auch andere Ansichten vertreten. So wird teils dem 1. Strafsenat zugestimmt, teils die Eröffnung eines – etwa besonders gestalteten – Freibeweisverfahrens befürwortet.
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Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
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Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
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Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.