Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2019 - 5 AR (VS) 44/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2019 beschlossen :
Die Beschwerde gegen die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. März 2019 getroffene Kostenentscheidung wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
- 1
- 1. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG betreffend die Eingangsbestätigungen für drei Strafanzeigen sowie auf Feststellung der Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch die Generalstaatsanwältin in Hamm als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.
- 2
- Mit Schreiben vom 1. April 2019 hat der Antragsteller Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung dieses Beschlusses eingelegt. Zudem hat er un- ter demselben Datum „Anhörungsrüge und Gegenvorstellung“ gegen den Be- schluss erhoben, die das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4. April 2019 als unzulässig verworfen hat.
- 3
- 2. Die Beschwerde gegen die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. März 2019 getroffene Kostengrundentscheidung ist unzulässig. Die Gerichtskostenlast des Beschwerdeführers ergibt sich unmittelbar aus § 22 Abs. 1 i.V.m. § 1 Nr. 19 GNotKG. Eine Entscheidung hierüber war daher nicht notwendig (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17. März 2014 – VAs 1/14; OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2015 – 7 VA 1/15; OLG Dresden, FamRZ 2016, 1389). Dem dennoch getroffenen Ausspruch im Beschluss des Oberlandesgerichts kam insoweit nur klarstellender Charakter zu. Ein Rechtsweg ist, da sich die Kostenfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nicht eröffnet. Soweit das Oberlandesgericht keine Bestimmung nach § 30 Satz 1 EGGVG über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers durch die Staatskasse getroffen hat, ist die Entscheidung gemäß § 30 Satz 3 EGGVG unanfechtbar.
- 4
- Im Hinblick auf das Schreiben des Antragstellers vom 1. Juli 2019 bemerkt der Senat, dass er für die Entscheidung über einen – ohnehin nicht fristund formgerecht (§ 45 StPO) gestellten – Wiedereinsetzungsantrag nicht zuständig ist (§ 46 Abs. 1 StPO). Zur Vermeidung weiterer den Beschwerdeführer belastender Kosten verzichtet der Senat auf eine Entscheidung über die lediglich „sicherheits- und vorsichtshalber“ beantragte Wiedereinsetzung. Mutzbauer Sander Schneider König Köhler
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.
(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch
- 1.
Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - 2.
Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 3.
Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - 4.
Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes, - 5.
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz, - 6.
Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären, - 7.
Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, - 8.
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, - 9.
Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen, - 10.
Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz, - 11.
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz, - 12.
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz, - 13.
Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes, - 14.
Verfahren nach dem Personenstandsgesetz, - 15.
Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes, - 16.
Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen, - 17.
Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), - 18.
Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten, - 19.
Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, - 20.
Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und - 21.
gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für
- 1.
in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie - 2.
solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.