Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2000 - 4 StR 91/00

published on 06/06/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2000 - 4 StR 91/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 91/00
vom
6. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 6. Juni 2000 gemäß §§ 349 Abs. 2
und 4, 357 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Januar 1999, soweit es ihn betrifft , im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Bandendiebstahls in 14 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug, sowie der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist. II. Auf die Revision des Angeklagten St. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn und die Mitangeklagten E. und W. betrifft, in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß 1. der Angeklagte St. des Bandendiebstahls in 10 Fällen , davon in einem Fall dreimal tateinheitlich begangen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Bandendiebstahl und in zwei Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug, des versuchten Bandendiebstahls und des versuchten Betruges , 2. der Angeklagte E. des Bandendiebstahls in 16 Fällen, davon in einem Fall dreimal tateinheitlich begangen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Bandendiebstahl und in zwei Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug, 3. der Angeklagte W. des Bandendiebstahls in sieben Fällen, davon in einem Fall dreimal tateinheitlich begangen und in zwei Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug schuldig ist. III. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. IV. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen ”Bandendiebstahls in 14 Fällen, in 2 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug”, und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten St. wegen ”Bandendiebstahls in 13 Fällen, in 2 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug, versuchten Bandendiebstahls sowie versuchten Betruges” zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten E. hat es wegen ”Bandendiebstahls in 19 Fällen, in 2 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug” zur Jugendstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten W. wegen ”Bandendiebstahls in 9 Fällen, in 2 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug” zur Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten - jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten S. und St. die Verletzung materiellen Rechts; außerdem beanstanden sie das Verfahren. Die Rechtsmittel haben nur in geringem Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Nach den Feststellungen beschloß eine Gruppe von etwa 20 jungen Männern, der auch die Angeklagten angehörten, im April 1993, ihren Lebensunterhalt durch die Begehung von Diebstählen zu bestreiten. In Ausführung dieses Vorhabens brachen sie in wechselnder Besetzung in einer Vielzahl von Fällen - jeweils unter Mitwirkung mindestens eines weiteren Bandenmitglieds - Kraftfahrzeuge auf und entwendeten aus diesen insbesondere Bargeld sowie Scheck- und Kreditkarten, die anschließend zu Abhebungen oder Einkäufen genutzt wurden, gelegentlich stahlen sie auch die Fahrzeuge selbst.

II.

Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch. Ohne Erfolg machen die Revisionen geltend, daß wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ein Verfahrenshindernis vorliege. 1. Das Landgericht ist unter Schilderung des Verfahrensganges (UA 42) zu dem Ergebnis gelangt, daß eine von den Angeklagten nicht zu vertretende Verfahrensverzögerung von etwa vier Jahren als Folge der verspäteten Vorlage der Ermittlungsakten durch die Polizei an die Staatsanwaltschaft und einer
verzögerten Anklageerhebung vorliege. Von Amts wegen zu berücksichtigende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils sind darüber hinaus weder von den Revisionen vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Die durch das Landgericht festgestellte Verletzung des in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK garantierten Rechts auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit begründet kein Verfahrenshindernis (vgl. BGHSt 35, 137, 139 f.; Kleinknecht /Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 9 m.w.N.). Besondere Umstände, die den Senat dazu veranlassen könnten, das Verfahren abzubrechen und einzustellen, sind nicht gegeben. Die übermäßige, von den Angeklagten nicht verschuldete Verzögerung muß jedoch beim Rechtsfolgenausspruch wieder gutgemacht werden. Das hat das Landgericht getan: Es hat unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG NStZ 1997, 591; BGH NStZ 1999, 181; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7 und 12) Art und Ausmaß der Verzögerung festgestellt und sodann das Maß der Kompensation durch eine Ermäßigung der an sich verwirkten Jugendstrafen konkret bestimmt. Hierbei hat es dem festgestellten Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durch eine Reduzierung der an sich verwirkten Jugendstrafe von vier Jahren auf zwei Jahre und sechs Monate beim Angeklagten S. bzw. von drei Jahren und sechs Monaten auf zwei Jahre (mit Strafaussetzung zur Bewährung) beim Angeklagten St. angemessen Rechnung getragen. Eine weitere Herabsetzung der außerordentlich milden Strafen erscheint dem Senat nicht vertretbar.

III.

Die Sachrügen haben nur in geringem Umfang Erfolg. 1. Die Annahme von Tatmehrheit in sämtlichen Fällen des Bandendiebstahls hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand:
a) In den Fällen II 7-9 der Urteilsgründe öffneten die Angeklagten St. , E. und W. gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Steve Wi. auf dem Parkplatz des Hansa-Parks in Sierksdorf nacheinander gewaltsam drei Pkws verschiedener Eigentümer und entwendeten aus den Fahrzeugen Mitnehmenswertes. In den Fällen II 14 und 15 brachen die AngeklagtenSt. und E. hintereinander zwei auf dem Parkplatz einer Pension in Werder abgestellte Fahrzeuge auf und nahmen daraus ihnen stehlenswert Erscheinendes mit.
b) Da die Handlungen auf den beiden Parkplätzen jeweils auf einer Willensentschließung beruhten und zwischen den Betätigungen ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestand, der das gesamte Handeln objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheinen läßt, liegt nur jeweils eine natürliche Handlungseinheit vor (vgl. BGH NStZ 1996, 493, 494). Dem steht nicht entgegen, daß sich die Angriffe gegen verschiedene Eigentümer richteten. Die Fälle II 7-9 sowie II 14 und 15 stehen somit nicht in Tatmehrheit, sondern jeweils in gleichartiger Tateinheit zueinander. 2. Darüber hinaus kann im Fall II 15 der Schuldspruch wegen vollendeten Bandendiebstahls nicht bestehen bleiben:

a) Nach den Feststellungen entnahmen hier die Angeklagten St. und E. einem von ihnen aufgebrochenen VW-Bus einen Aktenkoffer mit Geschäftsunterlagen, den sie anschließend wegwarfen, nachdem sie festgestellt hatten, daß sie für den Inhalt keine Verwendung hatten.
b) Danach kommt lediglich eine Verurteilung wegen versuchten Bandendiebstahls in Betracht; denn wenn für den Täter nur der Inhalt eines Behältnisses von Interesse ist und er sich des Behälters nach Entnahme des Inhalts entledigt, eignet er sich das Behältnis selbst nicht zu (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 543; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1999 - 4 StR 177/99). Den Inhalt eignet er sich ebenfalls nicht zu, wenn es ihm - wie hier - auf die Erlangung von Verwertbarem ankommt und er ihn sogleich als ”nicht brauchbar” (UA 32) wegwirft (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1976, 16; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 242 Rdn. 19). 3. Im Fall II 21 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB) nicht:
a) Der Angeklagte S. floh hier mit dem von ihm geführten Pkw in schneller Fahrt, da er - am Steuer eines gestohlenen Fahrzeugs - verhindern wollte, von der Polizei überprüft zu werden. Er mißachtete zunächst eine Lichtzeichenanlage , die rot zeigte. Hierdurch wurden andere Kraftfahrer im Kreuzungsverkehr gezwungen, scharf abzubremsen, um eine Kollision zu vermeiden. Im weiteren Verlauf der Fahrt überholte der Angeklagte trotz Gegenverkehrs , so daß entgegenkommende Fahrzeuge zur Vermeidung eines Zusammenpralls auf den Randstreifen ausweichen mußten.

b) Das so festgestellte vorschriftswidrige Verkehrsverhalten wird nicht von § 315 b StGB erfaßt. Nur wenn im fließenden Verkehr ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu ”pervertieren”, und es ihm darauf ankommt , durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen, kommt § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht (BGHSt 41, 231, 234; BGH NJW 1999, 3132 f.; Tröndle/Fischer aaO § 315 b Rdn. 5). Das ist jedoch nicht festgestellt. Der Angeklagte hat sich aber wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 a und 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht; denn er hat grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet sowie falsch überholt und dadurch Leib oder Leben anderer und fremde Sachen von bedeutendem Wert (konkret) gefährdet. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß der Angeklagte S. die Verkehrsverstöße zumindest billigend in Kauf genommen und hinsichtlich der Gefährdung wenigstens fahrlässig gehandelt hat. 4. Da nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, ändert der Senat die Schuldsprüche entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten gegen die geänderten Schuldsprüche nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. Gemäß § 357 StPO ist die Schuldspruchänderung in den Fällen II 7-9 auf die Mitangeklagten E. und W. und in den Fällen II 14 und 15 auf den Mitangeklagten E. zu erstrecken.
5. Trotz der Schuldspruchänderungen können die festgesetzten Strafen bestehen bleiben. Der Senat kann im Hinblick auf die Vielzahl und den erheblichen Schuldgehalt der abgeurteilten Straftaten und die für die Bemessung der Jugendstrafen maßgeblichen erzieherischen Gründe (UA 15 ff., 19 ff., 46 ff.) - auch in Bezug auf die Mitangeklagten E. und W. - ausschließen, daß die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung trotz der Strafbarkeit (nur) wegen (tateinheitlich begangenen) Versuchs im Fall II 15 und des niedrigeren Strafrahmens in § 315 c Abs. 1, 3 StGB (Fall II 21) auf geringere Jugendstrafen erkannt hätte. Soweit lediglich das Konkurrenzverhältnis anders zu beurteilen ist, wird dadurch der Unrechtsgehalt der Taten nicht berührt (vgl. BGH NStZ 1996, 296, 297). Zum Schuldgehalt der Diebstahlstaten ist im übrigen zu bemerken: Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagten und ihre Mittäter in allen Fällen die Bandendiebstähle unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen haben. Daß die Angeklagten nicht wegen schweren Bandendiebstahls nach § 244 a StGB, sondern nur wegen Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) verurteilt worden sind, ist rechtsfehlerhaft , beschwert die Angeklagten aber nicht. § 244 a StGB gilt auch für Jugendbanden (s. LG Koblenz NStZ 1998, 197 und den diese Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO bestätigenden Beschluß des BGH vom 20. August 1997 - 2 StR 306/97). Die von der Jugendkammer vorgenommene Auslegung der Vorschrift - sie sei nach der ”Intention des Gesetzgebers” auf Jugendbanden nicht anwendbar (UA 44) - ist mit deren Wortlaut nicht vereinbar. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihr Normzweck lassen eine "Intention des Gesetzgebers”, Jugendbanden aus dem Anwendungsbereich des § 244 a StGB herauszunehmen, nicht erkennen:
§ 244 a StGB wurde durch das am 22. September 1992 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 (BGBl. I 1302) in das StGB eingefügt. Der Gesetzgeber erhoffte sich durch die gegenüber dem Vergehenstatbestand des (”einfachen”) Bandendiebstahls gesteigerte Strafdrohung eine erhöhte Abschreckungswirkung und durch die Ausgestaltung der Vorschrift als Verbrechenstatbestand zugleich eine Vorverlagerung der Strafbarkeitsschwelle (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 25; Zopfs GA 1995, 320; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 244 a Rdn. 1). Er hat das Problem der Anwendung auf Jugend-Diebesbanden erkannt und u.a. deswegen davon abgesehen , den - ohne erschwerte Umstände begangenen - Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) allgemein als Verbrechenstatbestand umzugestalten , weil ”dann auch Gruppen von Straftätern erfaßt würden, die kaum dem Bereich der Organisierten Kriminalität zugerechnet werden können (z.B. Jugendliche , auch Schüler, die bandenmäßig Ladendiebstähle begehen)” (BTDrucks. a.a.O.). Der Verbrechenstatbestand des schweren Bandendiebstahls sollte daher an zusätzliche Kriterien geknüpft werden. Wenn aber diese erfüllt sind und der Bandendiebstahl etwa unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen wird, findet § 244 a StGB auf alle Diebesbanden - auch Jugendbanden - Anwendung (kritisch Glandien NStZ 1998, 197, 198; Kindhäuser in NK-StGB (1998) § 244 a Rdn. 2). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StGB. Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise
von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 25 f.). Eine Kostenfreistellung nach den §§ 74, 109 Abs. 2 JGG ist nicht veranlaßt. Meyer-Goßner Kuckein Athing
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel
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published on 09/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 204/11 vom 9. Juni 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70c, 72a bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des § 70a sind nur insoweit anzuwenden, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften bezieht, die nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.

(2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. § 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist. § 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Antragstellers nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.

(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung keine Anwendung.