Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2018 - 4 StR 69/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
a) in den Fällen III. 1, III. 4, III. 7, III. 8 und III. 9 der Urteilgründe ;
b) im Ausspruch über die erste Gesamtfreiheitsstrafe;
c) im Maßregelausspruch;
d) im Ausspruch über die Einziehung der Spaltaxt. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr (Fall III. 1 der Urteilsgründe), Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen (Fall III. 2), Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Beeinträchtigung von Nothilfemitteln (Fall III. 3), gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr (Fall III. 4), Beleidigung (Fall III. 5), Körperverletzung (Fall III. 6), Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Fall III. 7), versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (Fall III. 8) und gemeinschädlicher Sachbeschädigung (Fall III. 9) unter Einbeziehung zweier anderweitig erkannter Strafen zu einer (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen in zwei Fällen (Fälle III. 10 und 12), Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und mit Sachbeschädigung (Fall III. 11), Sachbeschädigung in zwei Fällen (Fälle III. 13 und 14), besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall III. 15), gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Fall III. 16) und Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fall III. 17) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
- 2
- Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Während die Verfahrensbeanstandungen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts jeweils nicht in zulässiger Weise erhoben sind, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 3
- 1. In den Fällen III. 1, III. 4, III. 7, III. 8 und III. 9 der Urteilgründe hat der Schuldspruch keinen Bestand.
- 4
- a) Dies gilt zunächst für die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr im Fall III. 1 der Urteilsgründe. Die tateinheitliche Verurteilung wegen eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr ist nicht tragfähig begründet; der Schuldspruch ist deshalb insgesamt aufzuheben.
- 5
- Mit Blick auf die Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 2, § 22 StGB – der Angeklagte stieß den Geschädigten im Verlauf eines auf einem Bahnsteig geführten Streits von dort in das Gleisbett – kann dahinstehen, ob ein Tatentschluss des Angeklagten zur Herbeiführung einer konkreten Gefahr im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB hinreichend festgestellt ist. Denn das Landgericht hat sich jedenfalls nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte gemäß § 24 Abs. 1 StGB von dem Versuch, die Sicherheit des Bahnverkehrs durch das Bereiten eines Hindernisses zu beeinträchtigen, zurückgetreten ist. Zu dieser Erörterung bestand hier Anlass, da der Geschädigte das Gleisbett sogleich über den gegenüberliegenden Bahnsteig verlassen konnte und der Angeklagte, dessen Vorstellungsbild zu diesem Zeitpunkt das Urteil nicht mitteilt , keine weiteren Bemühungen zur Bereitung eines Hindernisses für den Bahnverkehr im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB entfaltete.
- 6
- Das neu erkennende Tatgericht wird – bei Verneinung der Voraussetzungen eines Rücktritts vom Versuch – zudem Gelegenheit zur Prüfung eines minder schweren Falls nach § 315 Abs. 4 StGB haben.
- 7
- b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung in zwei tateinheitlichen Fällen und versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr (Fall III. 4 der Urteilsgründe) unterliegt ebenfalls insgesamt der Aufhebung.
- 8
- Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da das Landgericht keine Feststellungen zur Gesundheitsschädlichkeit des vom Angeklagten gegen den Oberkörper und in das Gesicht des Geschädigten B. gesprühten Feuerlöschschaums getroffen hat.
- 9
- Des Weiteren hat auch seine Verurteilung wegen eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 2, § 22 StGB – derAngeklagte warf nach Versprühen des Löschschaums den Feuerlöscher im Bahnhof R. in das Gleisbett – keinen Bestand, weil weder bezüglich des Bereitens eines Hindernisses noch hinsichtlich der Herbeiführung einer konkreten Gefahr für den Bahnverkehr ein entsprechender Tatentschluss des Angeklagten festgestellt ist.
- 10
- Das neu erkennende Tatgericht wird gegebenenfalls auch bei dieser Tat Gelegenheit zur Prüfung eines minder schweren Falls nach § 315 Abs. 4 StGB haben. Mit Blick auf die Prüfung einer gefährlichen Körperverletzung durch das Versprühen des Löschschaums weist der Senat darauf hin, dass insoweit auch die Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Erwägung zu ziehen sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 487/10, NStZ-RR 2011, 275, 276; Beschluss vom 17. Februar 2010 – 3 StR 10/10, Rn. 3 und 7).
- 11
- c) Darüber hinaus hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Fall III. 7), wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (Fall III. 8) sowie wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (Fall III. 9 der Urteilsgründe) keinen Bestand , da hier jeweils die von der Strafkammer angenommene Täterschaft des Angeklagten, der sich nicht zur Sache eingelassen hat, in der Beweiswürdigung nicht belegt ist.
- 12
- Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die zu Fall III. 7 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen nicht lediglich – wie von der Strafkammer angenommen – eine versuchte Straftat nach § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern eine vollendete Straftat nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB belegen. Mit Blick auf Fall III. 8 wird das neue Tatgericht ggf. Gelegenheit haben , einen etwaigen Rücktritt von der versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu prüfen sowie genauere Feststellungen zum Vorliegen eines Beinahe-Unfalls im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB zu treffen.
- 13
- 2. Die Aufhebung der Fälle III. 1, III. 4, III. 7, III. 8 und III. 9 der Urteilgründe zieht die Aufhebung der (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren nach sich.
- 14
- 3. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat keinen Bestand. Denn die Strafkammer hat sich zur Begründung der von dem Angeklagten ausgehenden Gefährlichkeit ausdrücklich auch auf die Fälle III. 1, III. 4, III. 7 und III. 8 der Urteilsgründe bezogen, die vorliegend der Aufhebung unterliegen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Unterbringungsentscheidung hierauf beruht.
- 15
- 4. Infolge der Aufhebung von Fall III. 9 der Urteilsgründe war schließlich die Einziehung der Spaltaxt, die bei diesem Fall zum Einsatz gekommen sein soll, aufzuheben.
Feilcke Paul
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- 1.
Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, - 2.
Hindernisse bereitet, - 3.
falsche Zeichen oder Signale gibt oder - 4.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
in der Absicht handelt, - a)
einen Unglücksfall herbeizuführen oder - b)
eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
- 2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- 1.
Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, - 2.
Hindernisse bereitet, - 3.
falsche Zeichen oder Signale gibt oder - 4.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
in der Absicht handelt, - a)
einen Unglücksfall herbeizuführen oder - b)
eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
- 2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- 1.
Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, - 2.
Hindernisse bereitet, - 3.
falsche Zeichen oder Signale gibt oder - 4.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
in der Absicht handelt, - a)
einen Unglücksfall herbeizuführen oder - b)
eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
- 2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- 1.
Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, - 2.
Hindernisse bereitet, - 3.
falsche Zeichen oder Signale gibt oder - 4.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
in der Absicht handelt, - a)
einen Unglücksfall herbeizuführen oder - b)
eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
- 2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- 1.
Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, - 2.
Hindernisse bereitet, - 3.
falsche Zeichen oder Signale gibt oder - 4.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
in der Absicht handelt, - a)
einen Unglücksfall herbeizuführen oder - b)
eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
- 2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- 1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, - 2.
Hindernisse bereitet oder - 3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- 1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, - 2.
Hindernisse bereitet oder - 3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.