Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2000 - 4 StR 69/00


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Damit ist der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 26. Januar 2000 gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil
a) im Strafausspruch,
b) soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit deren unerlaubter Einfuhr, sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über zwei halbautomatische Selbstladekurzwaffen (nicht: ”in 2 Fällen") zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und einen Geldbetrag in Höhe von DM 8.000,- für verfallen erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat – nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist – zum Rechtsfolgenausspruch im wesentlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Februar 2000 ausführlich näher dargelegt hat. Ergänzend dazu bemerkt der Senat, daß die Begründung, mit der das Landgericht – dem gehörten Sachverständigen folgend – den symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten zum Konsum von Betäubungsmitteln und den abgeurteilten Taten verneint, auch widersprüchlich ist; zudem entbehrt die Auffassung der Strafkammer, die Taten seien ”Ausdruck einer kriminellen bzw. soziopathischen Grundstruktur des Angeklagten” (UA 12), einer näheren tatsächlichen Begründung. Zwar teilt das
Urteil - pauschal - mit, das Bundeszentralregister enthalte gegen den Angeklagten ”23 Eintragungen” (UA 4). Daraus läßt sich jedoch noch nicht ohne weiteres auf eine ”kriminelle und soziopathische Grundstruktur” schließen. Demgegenüber erörtert das Landgericht eine solche Persönlichkeitsauffälligkeit oder -störung auch nicht im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung. Vielmehr wird danach die – tatauslösende – erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit allein auf die ”Polytoxikomanie von Alkohol und Kokain” zurückgeführt (UA 10, ebenso UA 4).
2. Von dem aufgezeigten Rechtsfehler ist auch der Strafausspruch betroffen. Der Senat kann – insoweit entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – nicht ausschließen, daß die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB getroffen hätte. Im übrigen ist der Strafausspruch auch mit Blick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB rechtlichen Bedenken ausgesetzt, soweit das Landgericht dem Angeklagten strafschärfend anlastet, er habe sich ”die erforderlichen Kontakte und das erforderliche Wissen (des H.) für die Beschaffung des Rauschgifts ... ohne größere Bedenken um des eigenen Vorteils willen zu eigen (gemacht) und davon zu profitieren (gesucht)” (UA 11). Berücksichtigt werden darf beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zwar ein besonders verwerfliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben (std. Rspr.; Weber BtMG vor § 29 Rdn. 469 m.N.). Dafür geben die Feststellungen
aber nichts her, zumal der Angeklagte mit dem Gewinn auch seinen eigenen Konsum zu finanzieren hoffte.
Meyer-Goßner Maatz Athing Ernemann

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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.