Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2018 - 4 StR 647/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 21. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten T. G. sowie die Revisionen der Angeklagten M. G. und S. H. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
- 2
- – den Angeklagten T. G. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit zwei Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.2.a) der Urteilsgründe), wegen „bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ (Fälle II.2.b) und e) der Urteilsgründe), und wegen zweier Fälle „des bandenmäßigen unerlaubtenHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und jeweils mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und jeweils mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige“ (Fälle II.2.c) und d) der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten;
- 3
- – den Angeklagten M. G. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.2.a) der Urteilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie – unter Bestehenlassen einer anderweitig erkannten Gesamtgeldstrafe – wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Fälle II.2.b) bis e) der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ;
- 4
- – den Angeklagten H. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit zwei Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.2.a) der Urteilsgründe), wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fälle II.2.b) bis d) der Urteilsgründe), und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.2.e) der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.
- 5
- Darüber hinaus hat das Landgericht Verfalls- und Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Das Rechtsmittel des Angeklagten T. G. führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung des ihn betreffenden Schuldspruchs; im Übrigen sind sowohl seine Revision als auch diejenigen der Angeklagten M. G. und S. H. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 6
- 1. Die Schuldsprüche zu Fall II.2.a) der Urteilsgründe haben hinsichtlich aller drei Angeklagten Bestand.
- 7
- a) Nach den zu diesem Fall getroffenen Feststellungen fuhren die Angeklagten am 17. Juni 2016 gemeinsam in die Niederlande. Dort wollte der Angeklagte T. G. 500 Gramm Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwerben. Das ihm dort angebotene Marihuana war jedoch von so schlechter Qualität, dass er einen Kauf ablehnte und stattdessen mit dem Lieferanten vereinbarte, in der Folgewoche zurückzukehren und sodann Marihuana besserer Qualität zu erhalten. Am 24. Juni 2016 fuhren die Angeklagten T. G. und H. erneut in die Niederlande. Das dem Angeklagten T. G. nunmehr angebotene Marihuana war von besserer Qualität, jedoch konnte er hiervon nur 300 Gramm erwerben, da ihm keine darüber hinausgehende Menge angeboten wurde; daher vereinbarte man ein drittes Treffen einige Tage später, bei dem die weiteren 200 Gramm geliefert werden sollten. Die bereits erworbenen 300 Gramm Marihuana verbrachte der Angeklagte H. im Kofferraum seines Fahrzeugs nach Deutschland, während sich der Angeklagte T. G. in einem Begleitfahrzeug befand. Am 28. Juni 2016 fand die zuvor vereinbarte dritte Fahrt in die Niederlande statt. Dem Angeklagten T. G. wurden statt der vereinbarten 200 Gramm Marihuana besserer Qualität nunmehr 400 Gramm angeboten, woraufhin er die ihm angebotene Gesamtmenge erwarb und sie – begleitet von ihm selbst und dem Angeklagten M. G. – wiederum durch den Angeklagten H. nach Deutschland verbringen ließ.
- 8
- b) Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Annahme des Landgerichts zutrifft, dass es sich bei dem dargestellten Geschehen trotz der zwei Einfuhrtaten insgesamt nur um eine materiell-rechtliche Tat der Angeklagten T. G. und H. handelt.
- 9
- Zwar wird die Frage, ob mehrere Taten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch eine einheitliche, jeweils teilidentische Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat verbunden werden, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang unterschiedlich beurteilt. Während der 1. und der 2. Strafsenat ebenso wie der erkennende Senat entschieden haben, dass in diesen Fällen eine einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinne anzunehmen ist (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 2017 – 4 StR 395/17, juris Rn. 3 [dort offengelassen]; vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 149; vom 18. Juli 1984 – 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6 f.; Vorlagebeschluss vom 22. Mai 2014 – 4 StR 223/13, juris Rn. 9 ff.; Beschlüsse vom 23. Oktober 2014 – 4 StR 377/14, NStZ 2015, 226; vom 22. Oktober 1996 – 1 StR 548/96, NStZ 1997, 136; vom 5. November 1993 – 2 StR 534/93, NStZ 1994, 135; offengelassen in BGH, Urteil vom 22. August 2012 – 2 StR 530/11, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 13; zweifelnd BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 2 ARs 319/13, NStZ-RR 2014, 81), hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine Verklammerung mehrerer Einfuhrtaten von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch ein einheitliches jeweils teilidentisches Delikt des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verneint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2014 – 3 ARs 7/13, NStZ-RR 2014, 146; vom 15. Februar 2011 – 3 StR 3/11, juris).
- 10
- Vorliegend kann der Senat diese Frage jedoch wiederum offenlassen, da es jedenfalls ausgeschlossen ist, dass die Angeklagten T. G. und H. durch die Annahme jeweils nur einer einheitlichen Tat durch das Landgericht beschwert sind.
- 11
- 2. Die Schuldsprüche zu den Fällen II.2.b) bis e) der Urteilsgründe haben bei den Angeklagten M. G. und H. uneingeschränkt Bestand, lediglich bei dem Angeklagten T. G. bedarf der Schuldspruch zu diesen Fällen einer Berichtigung.
- 12
- a) Bei dem Angeklagten T. G. hält der Schuldspruch insoweit rechtlicher Nachprüfung nicht stand, als ihn die Strafkammer in den Fällen II.2.b) bis e) der Urteilsgründe jeweils neben der – rechtsfehlerfreien – Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbindet in den Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG der Bandenhandel die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. April 2015 – 3 StR 627/14, NStZ 2015, 589, 590; vom 29. September 2009 – 3 StR 322/09, NStZ 2010, 223, 224; vom 1. Juli 2009 – 2 StR 194/09, NStZ-RR 2009, 320; vom 13. Februar 1998 – 4 StR 631/97, NStZ-RR 1999, 219). Insoweit kommt mit Blick auf die identischen Strafrahmen der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbstständige rechtliche Bedeutung zu. Der Senat hat bei dem Angeklagten T. G. den Schuldspruch entsprechend berichtigt.
- 13
- b) Hingegen hat bei dem Angeklagten H. der Schuldspruch auchin den Fällen II.2.b) bis d) der Urteilsgründe Bestand. Die Annahme von Tateinheit zwischen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in diesen Fällen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn der täterschaftlichen bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln kommt neben einer Beihilfe zum Bandenhandel ein eigener Unrechtsgehalt zu, so dass Tateinheit möglich ist (vgl.
- 14
- 3. Auch die Strafaussprüche halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
- 15
- a) Bei dem Angeklagten T. G. bleibt der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen II.2.b) bis e) der Urteilsgründe ohne Auswirkung auf die festgesetzten Strafen, da das jeweilige Tatunrecht unverändert bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 StR 194/09, juris).
- 16
- b) Bei dem Angeklagten H. kann der Senat im Hinblick auf die Strafzumessung für Fall II.2.e) der Urteilsgründe aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass der vertypte Strafmilderungsgrund der Beihilfe nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB bereits bei der Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 StGB Berücksichtigung gefunden hat.
- 17
- 4. Der nur geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten T. G. rechtfertigt es nicht, ihn teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Quentin Feilcke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.