Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2014 - 4 StR 6/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten verurteilt und die Einziehung eines Messers und eines "Elektroschockgerätes" angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten. Diese hat lediglich hinsichtlich der Einziehungsanordnung teilweise Erfolg.
- 2
- 1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuld- und den Strafausspruch sowie die Einziehung des "Elektroschockgerätes" richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 3
- 2. Zur Einziehung des Messers hat der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 20. Januar 2014 ausgeführt: "Die Anordnung der Einziehung des im PKW der Angeklagten sichergestellten Messers (UA Bl. 64) gemäß § 74 Abs. 1 und 2 StGB hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Feststellungen lassen offen, ob es sich bei dem asservierten Messer um die Tatwaffe handelt oder ob die Angeklagte es mit dieser Bestimmung mitgeführt hat (§ 74 Abs. 1 2. Alt. StGB; UA Bl. 64, 67, 169, 170). Weiterhin bleibt ungeklärt, ob das sichergestellte Messer im Eigentum der Angeklagten steht (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Denn davon, ob die Angeklagte ein von ihr mitgeführtes Messer einsetzte oder ein im Rahmen der Auseinandersetzung im Stallgebäude liegendes (fremdes) Messer ergriff, konnte sich die Kammer keine sichere Überzeugung bilden (UA Bl. 67). Der Senat wird jedoch ausschließen können, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Umstände festgestellt werden können, welche die Einziehung rechtfertigen würden, so dass er aus Gründen der Prozessökonomie von einer Zurückverweisung der Sache wird absehen und den Ausspruch insoweit entfallen lassen können (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 4 StR 493/11)."
- 4
- Dem tritt der Senat bei.
- 5
- 3. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenteilung.
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.
(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.