Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2009 - 4 StR 609/08

published on 24/02/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2009 - 4 StR 609/08
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 609/08
vom
24. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 2009 gemäß
§§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 16. Juli 2008 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten der versuchten gemeinschädlichen Sachbeschädigung in zwei Fällen, der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
2
1. Sachlich rechtlichen Bedenken begegnen allein die Erwägungen zur Strafzumessung im Fall II. 1 der Urteilsgründe, soweit die Jugendkammer dabei zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er mit den Verletzungshandlungen gegen das Opfer die Herausgabe von Bargeld erzwingen wollte, obgleich er - was die Jugendkammer auch erkannt hat - vom Versuch der räuberischen Erpressung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Diese Erwägung war nach der Rechtsprechung (BGHSt 42, 43) rechtsfehlerhaft. Gleichwohl kann die Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten bestehen bleiben, weil sie im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angemessen ist. Der Beschwerdeführer ist vor der Entscheidung angehört worden.
3
2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanović
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 04/11/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 414/10 vom 4. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.