Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2019 - 4 StR 60/19
published on 11/04/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2019 - 4 StR 60/19
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 60/19
vom
11. April 2019
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. April 2019 einstimmig beschlossen
:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 3. September 2018 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:110419B4STR60.19.0 Zwar enthält das angefochtene Urteil keine ausdrückliche Subsumtion (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 2 StR 60/12, juris Rn. 4). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist aber zu entnehmen, dass die Tatvariante des „Quälens“ des § 225 Abs. 1 StGB erfüllt ist.
Quentin Roggenbuck Cierniak
RiBGH Bender ist Feilcke an einer Unterschriftsleistung wegen Urlaubs gehindert. Quentin
ECLI:DE:BGH:2019:110419B4STR60.19.0
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(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,2. seinem Hausstand angehört,3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder4.
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(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,2. seinem Hausstand angehört,3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder4.
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published on 11/07/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 60/12 vom 11. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 20
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Annotations
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
- 1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, - 2.
seinem Hausstand angehört, - 3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder - 4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
- 1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder - 2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.