Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2018 - 4 StR 59/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken :
Die Revision des Angeklagten ist unbeschadet der sich auf die nicht ausgeführte Sachrüge und einen allgemein formulierten Aufhebungsantrag beschränkenden Revisionsbegründung zulässig. Denn die mit Blick auf die Beschränkung der Rechtsmittelbefugnis in § 55 Abs. 1 JGG erforderliche Klarstellung des Angriffsziels der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 – 1 StR 278/13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6; vom 7. September 2017 – 5 StR 407/17) kann sich auch aus Umständen außerhalb der Rechtsmittelerklärung ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 aaO; BVerfG, NStZ-RR 2007, 385; OLG Hamm, ZJJ 2017, 283). Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte die ihm angelastete Tat im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung durchgängig bestritten und der Verteidiger in seinem Schlussantrag dementsprechend einen Freispruch des Angeklagten beantragt hat, wird hinreichend deutlich, dass sich der Revisionsangriff gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtet.
Durch die Strafvorschrift des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB werden vor einem Kind vorgenommene exhibitionistische Handlungen tatbestandlich erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2009 – 1 StR 105/09, BGHSt 53, 283, 285; Urteil vom 24. März 1998 – 1 StR 31/98, NStZ 1998, 408 f.; zur Gesetzgebungsgeschichte vgl. BT-Drucks. VI/1552 S. 17 und VI/3521 S. 37). Das Landgericht hat das vom Angeklagten beabsichtigte Entblößen vor dem zur Tatzeit dreijährigen Kind unter Berücksichtigung der festgestellten Begleitumstände zutreffend als erhebliche sexuelle Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB angesehen.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Feilcke
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Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.
(2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.
(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.
(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind, - 2.
sexuelle Handlungen vor einer anderen Person nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.