Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2017 - 4 StR 591/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:280217B4STR591.16.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit im angefochtenen Urteil eine Prüfung der Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, besteht kein Anlass, das Urteil aufzuheben. Die Prüfung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB drängte sich nach den Feststellungen für den Tatrichter nicht auf; diese legen insbesondere nicht nahe, dass zwischen einem Hang des Angeklagten und der abgeurteilten Straftat – der Tötung der Lebensgefährtin – ein symptomatischer Zusammenhang bestünde. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags angenommen, weil es nicht ausschließen konnte, dass der Angeklagte durch eine überraschende Applikation eines Drogengemisches gegen seinen Willen durch das Tatopfer zum Zorn gereizt und hierdurch zur Tat hingerissen wurde.
Der Senat ist auch diesbezüglich an der Beschlussverwerfung nicht gehindert. Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zugunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 – 3 StR 128/12; Beschluss vom 4. November 2009 – 2 StR 434/09, NStZ-RR 2010, 116; Beschluss vom 30. September 1992 – 3 StR 440/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).
Franke Roggenbuck Bender Quentin Feilcke
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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.