Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2019 - 4 StR 53/19

published on 15/05/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2019 - 4 StR 53/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 53/19
vom
15. Mai 2019
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2019 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 23. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:150519B4STR53.19.0

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat sich im Fall II.1 der Urteilsgründe zwar nicht ausdrücklich mit den Voraussetzungen des Vorliegens eines minder schweren Falles des § 224 StGB unter dem Gesichtspunkt einer – hier festgestellten – Tatprovokation im Sinne des § 213 1. Alt. StGB durch das Opfer auseinandergesetzt, was sich aber nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist. Diese Prüfung war hier ausnahmsweise entbehrlich angesichts der vom Landgericht herangezogenen gravierenden strafschärfenden Umstände (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 – 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308 und vom 27. März 2012 – 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277). Der Angeklagte war zur Tatzeit nicht nur erheblich wegen einschlägiger Taten vorbestraft , sondern er stand wegen einer solchen Tat zudem unter laufender Bewährung. Die Folgen für das Opfer waren erheblich. Dass der Angeklagte vom Tatopfer kurz vor der Tat erheblich beleidigt und dadurch zur Tat provoziert wurde, hat das Landgericht dem Angeklagten sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Bemessung der Strafe zugute gebracht.
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilgründe ist zur Tat II. 2 noch hinreichend zu entnehmen, dass der Angeklagte jedenfalls nicht freiwillig von einer weiteren Tatbegehung Abstand nahm, ein Rücktritt von der versuchten Körperverletzung zum Nachteil des Polizeibeamten deshalb auszuschließen ist.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Feilcke Paul
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(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins
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(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins
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Annotations

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.