Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2014 - 4 StR 520/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr im Fall II. 1 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung ausgenommen,
b) das vorbezeichnete Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, im Schuldspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Freispruch im Übrigen unter Einbeziehung der Strafe aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
- 2
- 1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit der Maßgabe, dass der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) davon ausgenommen wird. Da sich der Angeklagte nach den Feststellungen im Tatzeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei befand, kann nicht ohne Weiteres – wie es die Strafkammer getan hat – davon ausgegangen werden, dass seine Fahrweise Folge der Betäubungsmittelintoxikation und nicht etwa der fluchtbedingt unangepassten Geschwindigkeit war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. April 1994 – 4 StR 130/94, BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit , alkoholbedingte 4). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
- 3
- 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Dezember 2013 Bezug. Die im Fall II. 1 er- folgte tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf § 315c Abs. 1 Nr. 2d, Abs. 3 Nr. 2 StGB gestützt.
- 4
- Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf eine geringere Einsatzstrafe und demzufolge auf eine niedrigere Gesamtstrafe und auf eine kürzere Sperrfrist erkannt hätte.
Mutzbauer Bender
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(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
(1) Wer im Straßenverkehr
- 1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er - a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder - b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder - 2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos - a)
die Vorfahrt nicht beachtet, - b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, - c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt, - d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, - e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, - f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder - g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.