Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2010 - 4 StR 5/10

published on 02/03/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2010 - 4 StR 5/10
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 5/10
vom
2. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. März 2010 beschlossen
:
Der Antrag der Nebenklägerin T. B. auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur
Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 19. Juni 2009 wird verworfen.

Gründe:


1
Der Nebenklägerin kann die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, da, wie sie selbst vorträgt, ihre Vertreterin, Rechtsanwältin H. , die Frist zur Begründung der Revision entgegen dem ihr erteilten Auftrag bewusst verstreichen ließ. Dieses Verschulden ihrer Vertreterin muss sich die Nebenklägerin zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden eines Verteidigers (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 30, 309 ff.; BGH, Beschl. vom 18. November 1999 - 1 StR 500/99 = BGHR StPO § 44 Verschulden 6 und vom 13. August 2002 - 4 StR 263/02 = NStZ-RR 2003, 289).
2
Im Übrigen wäre die Revision der Nebenklägerin, auch im Falle eines Erfolgs des Wiedereinsetzungsantrags, aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen gewesen.
3
Da das Landgericht bereits durch Beschluss vom 5. Oktober 2009 gemäß § 346 Abs. 1 StPO über die Revision der Nebenklägerin entschieden hat, bleiben auch die weiteren an den Senat gerichteten Anträge auf Beiordnung von Rechtsanwalt M. und Gewährung von Akteneinsicht ohne Erfolg.
Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer
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War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a
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War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a
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published on 13/08/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 263/02 vom 13. August 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdefüh
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War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.