Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2005 - 4 StR 459/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
Die Verurteilung wegen Geiselnahme (§ 239 b StGB) hat keinen Bestand.
Der Angeklagte hat sich seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau zwar bemächtigt, als er sie mittels Drohung mit einer von der Geschädigten für echt gehaltenen Bombenattrappe in seine Gewalt brachte, und sie so vom Verlassen ihrer Wohnung abhielt. Er hat diese von ihm geschaffene Lage auch über mehrere Stunden hinweg aufrechterhalten und auf diese Weise sein Ziel, seine Ehefrau an der Wahrnehmung eines für den Tattag anberaumten Scheidungstermins vor dem Familiengericht zu hindern, erreicht.
Er hat die Bemächtigungslage jedoch nicht, wie dies die im Zweipersonenverhältnis gebotene einschränkende Auslegung des § 239 b StGB voraussetzt , zu einer weiteren Nötigung durch qualifizierte Drohung ausgenutzt (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGH NJW 1997, 1082; BGH NStZ-RR 2005, 173; BGH, Beschluss vom 27. September 1996 - 1 StR 576/96). Dem Angeklagten ging es darum, seine Ehefrau über einen bestimmten Zeitraum hinweg am Verlassen der Wohnung zu hindern. Dieses Ziel hatte er erreicht, indem er sich des Opfers bemächtigte und die Bemächtigungslage unter Einsatz der qualifizierten Drohung aufrecht erhielt. Seinem darüber hinaus erstrebten Handlungsziel, auf diese Weise die Teilnahme seiner Ehefrau an dem Scheidungstermin zu vereiteln, kam demgegenüber keine eigenständige Bedeutung im Sinne eines über das Sichbemächtigen hinaus gehenden Nötigungserfolges zu. Vielmehr war dieses Ziel lediglich das Motiv des Angeklagten, seine Ehefrau über einen längeren
Zeitraum in seine Gewalt zu bringen. Mithin standen das Sichbemächtigen und das abgenötigte Handeln bzw. Unterlassen - die Hinderung am Verlassen der Wohnung - in einem unmittelbaren Zusammenhang. In einem solchen Fall ist § 239 b StGB nicht anwendbar (vgl. BGHSt 40, 350, 359).
Jedoch erfüllt das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) sowie - tateinheitlich - den Tatbestand der Freiheitsbraubung (§ 239 Abs. 1 StGB). Demgemäß war der Schuldspruch zu ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible
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(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder - 2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.