Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2020 - 4 StR 431/19

published on 15/01/2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2020 - 4 StR 431/19
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 431/19
vom
15. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 15. Januar 2020 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4,
354 Abs. 1, 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten M. und L. wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15. März 2019
a) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ‒ auch,soweit es die nicht revidierenden Mitangeklagten K. und Ka. betrifft ‒ dahin ergänzt, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner haften;
b) in den Adhäsionsaussprüchen über die an die Neben- und Adhäsionskläger zu zahlenden Schmerzensgeldbeträge dahin abgeändert , dass die Angeklagten Prozesszinsen erst ab dem 14. Februar 2019 zu entrichten haben. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Neben- und Adhäsionsklägern hierdurch entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen. ECLI:DE:BGH:2020:150120B4STR431.19.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgenden Tag zu entrichten (vgl. § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB analog; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2018 – 5 StR 277/18; vom 20. März 2018 – 5 StR 52/18 und vom 2. Dezember 2015 – 4 StR 411/15). Insoweit kommt eine Aufhebungserstreckung zugunsten der nicht revidierenden Mitangeklagten nicht in Betracht. Es fehlt an der gemäß § 357 StPO erforderlichen Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 – 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 337; und vom 19. November 2002 – 3 StR 395/02, BGHR StPO § 357 Erstreckung 9).
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 2 StR 106/18 – geäußerten abweichenden Rechtsauffassung nicht mehr festhält.
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel
Vorinstanz:
Konstanz, LG, 15.03.2019 ‒ 40 Js 14326/18 9 KLs

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(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des
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(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des
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Annotations

(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.

(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.

(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.

(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.