Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2013 - 4 StR 423/13

published on 05/11/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2013 - 4 StR 423/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 423/13
vom
5. November 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2013 gemäß
§ 396 Abs. 2 StPO beschlossen:
Es wird festgestellt, dass sich R. dem Verfahren gegen den Angeklagten für das Revisionsverfahren wirksam als Nebenkläger angeschlossen hat.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Nebenklage des Geschädigten R. durch Beschluss vom 30. November 2012 zugelassen, obwohl der Geschädigte den Anschluss als Nebenkläger nicht erklärt hatte, und ihm Rechtsanwältin F. - B. als Beistand bestellt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Anschlusserklärung in den Fällen des § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO ist lediglich feststellend (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 – 2 StR 470/95, BGHSt 41, 288, 289; Beschluss vom 9. Mai 2012 – 5 StR 523/11, NStZ 12, 466) und kann bei fehlender Anschlusserklärung die Stellung als Nebenkläger nicht wirksam begründen. Mit Schriftsatz vom 26. September 2013 hat Rechtsanwältin F. -B. beantragt, sie, soweit erforderlich, dem Nebenkläger als Opferanwältin beizuordnen. Der Senat sieht in diesem Schreiben die Anschlusserklärung des Geschädigten für das Revisionsverfahren. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. Im Verfa
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(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. Im Verfa
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published on 09/05/2012 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja StPO § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO § 395 Abs. 3 Das Revisionsgericht bindende Nebenklagezulassung gemäß § 396 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 395 Abs. 3 StPO. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 5
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published on 03/12/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 155/19 vom 3. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts des erpresserischen Menschenraubes ECLI:DE:BGH:2019:031219B2STR155.19.1 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Genera
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(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluß wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 3 Satz 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.

(2) Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. In den Fällen des § 395 Abs. 3 entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluß aus den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 153b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.