Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2003 - 4 StR 410/02

published on 09/01/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2003 - 4 StR 410/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 410/02
vom
9. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Januar 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 31. Januar 2002 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) insgesamt, soweit es den Angeklagten G. betrifft,
b) im Fall II 2 der Urteilsgründe (Tat vom 24. Mai 2001) sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch, mit Ausnahme der Einzelstrafe wegen Körperverletzung (Fall II 1), soweit es den Angeklagten S. betrifft. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. wird verworfen.

Gründe:


Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II 2), den Angeklagten S. darüber hinaus wegen einer weiteren Körperverletzung (Fall II 1) zur Jugendstrafe
von fünf Jahren und sechs Monaten (G. ) bzw. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten (S. ) verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten S. in der Sicherungsverwahrung angeordnet und ihn verurteilt, Schmerzensgeld zu zahlen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Das Rechtsmittel des Angeklagten G. hat insgesamt Erfolg, das des Angeklagten S. den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 2. Oktober 2002 im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, kann der Schuldspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe keinen Bestand haben, weil das Landgericht - im Hinblick auf beide Tatopfer (die Eheleute W. ) - nicht zureichend geprüft hat, ob die Angeklagten von den Tötungsversuchen strafbefreiend zurückgetreten sind. Zwar haben die Angeklagten nach den Feststellungen als Mittäter gehandelt , so daß nicht – wie der Generalbundesanwalt meint - § 24 Abs. 1 StGB, sondern § 24 Abs. 2 StGB zu erörtern war; jedoch kommt auch nach dieser Vorschrift ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht, wenn die Angeklagten nämlich – was nach den Feststellungen nicht fernliegt – nach unbeendetem Versuch einvernehmlich nicht weiterhandelten, obwohl sie dies hätten tun können (vgl. BGHSt 42, 158, 162; 44, 204, 208; BGH NStZ 1989, 317, 318; 1999, 449 f.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 24 Rdn. 41).
2. Mit der Aufhebung des Urteils im Fall II 2 der Urteilsgründe entfällt beim Angeklagten G. der Strafausspruch insgesamt, beim Angeklagten S. die für diese Tat verhängte Einzelstrafe (sechs Jahre Freiheitsstrafe), der Ausspruch über die Gesamtstrafe, die Anordnung der Sicherungsverwahrung und
die Verurteilung zu Schmerzensgeldzahlung. Die im Fall II 1 verhängte Einzel- strafe (ein Jahr Freiheitsstrafe) kann dagegen bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt wird.
3. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) Falls der nunmehr entscheidende Tatrichter zu Feststellungen gelangen sollte, wie sie dem angefochtenen Urteil im Fall II 2 zugrunde liegen, muß im Schuldspruch zum Ausdruck kommen, daß sich die Tat gegen zwei Tatopfer gerichtet hat (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 26). Bei Tateinheit wird § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB zu beachten sein (vgl. UA 38).

b) Bei der Prüfung der Frage, ob gegen den Angeklagten S. die Sicherungsverwahrung anzuordnen ist, wird zu bedenken sein, daß bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegenüber jungen Tätern, die bisher nur nach Jugendrecht verurteilt wurden, grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist (vgl. BGHSt 26, 152, 155; BGH StV 2000, 254, 255). Im Hinblick auf die Vorverurteilungen wird zu beachten sein, daß die pauschale Bezugnahme auf in einer früheren Verurteilung zu (Einheits-) Jugendstrafe angeführte Strafzumessungserwägungen (vgl. UA 41) eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht ermöglicht , ob der Richter in dem früheren Verfahren wenigstens bei einer der einheitlich geahndeten Vortaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr
verhängt hätte, wenn er diese Tat als Einzeltat gesondert abgeurteilt hätte (BGH NStZ 1996, 331 f.; 2002, 29; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 6; vgl. hierzu auch Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 31 Rdn. 18).
Tepperwien Maatz Kuckein
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die per
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die per
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published on 11/01/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 537/10 vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen de
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.