Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2013 - 4 StR 404/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen räuberischer Erpressung und Erpressung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 20. Mai 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und angeordnet, dass von dieser Strafe ein Monat als vollstreckt gilt. Den Angeklagten D. hat es wegenErpressung unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem „Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Mai 2012“ (richtig: Urteil des Amtsgerichts Marl vom 3. Mai 2012 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Essen vom 19. Oktober 2012) und Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und angeordnet, dass ein Monat dieser Strafe als vollstreckt gilt. Die gegen diese Verurteilungen gerichteten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Die Bildung der Gesamtstrafe bei dem Angeklagten B. hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht die Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 20. Mai 2011 nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogen hat.
- 3
- Der Einbeziehung dieser wegen eines am 8. Juli 2008 begangenen schweren Raubes verhängten und noch nicht erledigten Strafe steht entgegen, dass aus ihr und den ebenfalls noch nicht erledigten, untereinander gesamtstrafenfähigen (Einzel-)Strafen aus den rechtskräftigen Urteilen der Amtsgerichte Marl vom 26. Oktober 2009 und Gelsenkirchen-Buer vom 16. Februar 2010 durch Beschluss nach § 460 StPO nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden ist.
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- 2. Die gegen den Angeklagten D. festgesetzte Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben, weil die Einbeziehung der beiden noch nicht erledigten Einzelfreiheitsstrafen von drei und vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Marl vom 3. Mai 2012 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Essen vom 19. Oktober 2012 (im Tenor unzutreffend als Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Mai 2012 bezeichnet) rechtlichen Bedenken begegnet.
- 5
- Zwar hat das erkennende Gericht grundsätzlich nach § 55 Abs. 1 StGB nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Von diesem Grundsatz kann aber eine Ausnahme zu machen sein, wenn durch eine Einbeziehung die Gefahr einer verbotenen Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) begründet würde. Der Bundesgerichtshof hat deshalb entschieden, dass von der Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen abzusehen ist, die bereits in eine andere noch nicht rechtskräftige Verurteilung einbezogen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1965 – 2 StR 387/65, BGHSt 20, 292, 293 f.) oder aus einem Verfahren stammen, in dem über die Gesamtstrafe noch nicht rechtskräftig entschieden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 – 2 StR 120/05, NJW 2005, 3155).
- 6
- Eine Gefahr der Doppelbestrafung besteht auch in dem hier zu entscheidenden Fall. Nach den Feststellungen wurde vom Landgericht Essen auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Marl vom 3. Mai 2012 aus den hier einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen und zwei Einzelgeldstrafen aus einem Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. September 2011 nach § 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Dies war unzulässig, weil die einbezogenen Geldstrafen mangels Rechtskraft für die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB nicht zur Verfügung standen und infolge einer Verfahrensbeschränkung in der Revisionsinstanz weggefallen sind. Die Staatsanwaltschaft hat die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beantragt, um die Bildung einer (neuen) Gesamtstrafe nur aus den hier einbezogenen Einzelstrafen zu erreichen. Über diesen Antrag war bei Verkündung des angefochtenen Urteils am 21. Mai 2013 noch nicht entschieden. Bliebe die hiesige Gesamtstrafe bestehen, bestünde die Gefahr, dass bei einem Erfolg des Wiederaufnahmeantrages der Staatsanwaltschaft die in die hiesige Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Marl in der Fassung des Landgerichts Essen ein weiteres Mal für die Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen werden.
- 7
- Die Gesamtstrafe war daher aufzuheben, sodass es bei der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe verbleibt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht in diesem Fall eine andere Bewährungsentscheidung getroffen hätte. Nach dem Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens wird die zuständige Vollstreckungsbehördezu prüfen haben, ob von Amts wegen ein Verfahren nach den §§ 460, 462 StPO einzuleiten ist.
Mutzbauer Quentin
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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.