Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2012 - 4 StR 381/12

published on 09/10/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2012 - 4 StR 381/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 381/12
vom
9. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2012 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. März 2012 werden als unbegründet verworfen. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen sowie wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Schriften in Tateinheit mit Verbreitung von gewalt- und tierpornografischen Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und die Angeklagte R. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Ferner wurden Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Die von dem Angeklagten P. nach der Antragstellung durch den Generalbundesanwalt erhobenen Einwände gegen die Strafzumessung zeigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat zu Recht strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte das Tatopfer mit der Angeklagten R. in der Absicht gezeugt hat, es später bereits als Säugling sexuell missbrauchen zu können. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, der Angeklagte habe seinen eigenen Sohn „einzig und allein auf die Funktion eines Sexualobjektes reduziert“, liegt darin kein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB. Zwar sind derartige Formulierungen grundsätzlich nicht unbedenklich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 – 2 StR 143/03), doch durfte hier die sich von üblichen Missbrauchsfällen abhebende, die gesamte Existenz des Tatopfers umfassende Herabwürdigung durch den Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den §§ 176a, 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht um Straftaten handelt, die ausschließlich gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichtet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2000 – 1 StR 343/00, NStZ 2001, 28, 29).

II.


3
Die Verurteilung der Angeklagten R. im Fall II. 2b der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 5 StGB in der Alternative des Anbietens begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
4
1. Nach den Feststellungen trafen sich die Angeklagte R. und der Angeklagte P. mehrfach, um zuvor im Internet abgesprochene sexuelle Rollenspiele auszuleben. Dabei hatten beide Gefallen an sadomasochistischen Praktiken. Im Juni 2010 bekundete der Angeklagte P. Interesse an einer Einbeziehung von Säuglingen in die sexuellen Handlungen, weil er deren Saugreflexe bei oralen Penetrationen ausnutzen wollte. Daraufhin spiegelte die Angeklagte R. dem Angeklagten P. vor, Mutter eines 10 Monate alten Säuglings mit dem Namen „N. “ zu sein und bot ihm mehrfach an, ihr (nicht existierendes) Kind für sexuelle Kontakte zur Verfügung zu stellen. Zur Untermauerung ihrer Angebote übersandte sie dem Angeklagten P. Fotos unbekannter Kinder und behauptete, dass es sich um Bilder ihres Sohnes handeln würde. Dabei war sich die Angeklagte R. bewusst, dass der Angeklagte P. ihre Angebote ernst nahm. Durch ihr Verhalten wollte sie den Angeklagten P. an sich binden, um die Beziehung zu ihm fortsetzen zu können.
5
2. Der Tatbestand des § 176 Abs. 5 StGB in der Alternative des „Anbie- tens“ ist erfüllt, wenn der Täter gegenüber einer oder mehreren Personenaus- drücklich oder konkludent erklärt, dass er willens und in der Lage ist, ein Kind für sexuelle Handlungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 zur Verfügung zu stellen (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 176 Rn. 22; LK-StGB/Hörnle, 12. Aufl., § 176 Rn. 102; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 176 Rn. 6; MK-StGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 176 Rn. 50; Gössel, Das neue Sexualstrafrecht, § 6 Rn. 30). Dabei ist es nicht erforderlich, dass er sein Versprechen auch erfüllen will. Es reicht aus, wenn das Angebot als ernst gemeint erscheinen kann und der Täter dies in seinen (bedingten) Vorsatz aufgenommen hat (vgl. BT-Drucks. 15/350, S. 18; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 176 Rn. 22; HK-GS/Laue, 2. Aufl., § 176 StGB Rn. 10; von Heintschel-Heinegg, StGB, § 176 Rn. 32; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 176 Rn. 6; NK-StGB/Frommel, 3. Aufl., § 176 Rn. 24; Amelung/ Funcke-Auffermann, StraFo 2004, 265, 267; Frühsorger, Der Straftatbestand des sexuellen Kindesmissbrauchs gemäß § 176 StGB, S. 238 ff.; Gössel, Das neue Sexualstrafrecht, § 6 Rn. 31; Thalheimer, Die Vorfeldstrafbarkeit nach §§ 30, 31 StGB, S. 220 ff.). Die Gegenauffassung, wonach nur Angebote den Tatbestand des § 176 Abs. 5 StGB erfüllen können, denen der Täter auch nachzukommen beabsichtigt (LK-StGB/Hörnle, 12. Aufl., § 176 Rn. 103; SSWStGB /Wolters, § 176 Rn. 37; Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 176 Rn. 20; SK-StGB/Wolters, § 176 Rn. 31), widerspricht dem Willen des Gesetzgebers (zur Gesetzeskritik vgl. Funcke-Auffermann, Symbolische Gesetzgebung im Lichte der positiven Generalprävention, S. 122 ff.; Amelung/ Funcke-Auffermann, StraFo 2004, 265, 267; Duttge/Hörnle/Renzikowski, NJW 2004, 1065, 1068). Anlass für die Regelung des § 176 Abs. 5 StGB war ein Fall, in dem ein Ehepaar unter anderem vom Vorwurf der Verabredung zu Verbrechen nach den §§ 176a, 176b StGB a.F. freigesprochen worden war, das einem potentiellen Kunden ihres „S/M-Studios“ telefonisch die Beschaffung eines Kin- des für extrem sadistische Praktiken angeboten hatte. Der vom Bundesgerichtshof bestätigte Freispruch erfolgte, weil sich das Landgericht nicht davon überzeugen konnte, dass das Angebot tatsächlich ernst gemeint war und auch eine Bestrafung nach § 111 StGB ausschied (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1998 – 1 StR 801/97, NStZ 1998, 403 f.). Daraufhin wurden vom Bundesrat (BT- Drucks. 14/1125) und aus der Mitte des Bundestages (BT-Drucks. 14/6709 und 15/29) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Fall mehrere Gesetzesentwürfe vorgelegt, die jeweils eine Erweiterung des § 176 StGB um einen gesonderten Tatbestand vorsahen. Dadurch sollte die Strafbarkeitslücke geschlossen werden, die bei § 30 StGB in Bezug auf nicht erweislich ernst gemeinte Angebote von Kindern für Missbrauchstaten besteht (BTDrucks. 14/1125, S. 1 und 5; 14/6709, S. 1 und 7; 15/29, S. 10). Diese Entwürfe sahen gleichlautend zunächst nur vor, das Versprechen des Nachweises eines Kindes für Missbrauchstaten gesondert unter Strafe zu stellen. Durch den Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 28. Januar 2003 wurde der neu zu schaffende Tatbestand – bei gleichbleibender Zielsetzung – um die Varianten des „Anbietens“ und der „Verabredung“ ergänzt (BT-Drucks. 15/350, S. 6 und 18). Soweit dabei in der Begründung davon die Rede ist, dass der Tatbestand „keine Ernstlichkeit des Versprechens“ erfor- dert (BT-Drucks. 15/350, S. 18), gilt dies mit Rücksicht auf die Vorgeschichte und den Kontext nicht nur für das Versprechen des Nachweises einer Gelegenheit , sondern ersichtlich auch für die angefügte Tatmodalität des Anbietens (LKStGB /Hörnle, 12. Aufl., § 176 Rn. 103). Dieser Gesetzesentwurf liegt § 176 Abs. 5 StGB in der geltenden Fassung zugrunde.
Roggenbuck Cierniak Franke
Quentin Reiter
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer d
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer d
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published on 21/05/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 143/03 vom 21. Mai 2003 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Mai
published on 10/08/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 343/00 vom 10. August 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2000 beschlossen : Die Revision des Angeklagten
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Wer sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig

1.
den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet,
2.
nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
3.
nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.

(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer auf ein Kind durch einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) einwirkt, um

1.
das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
2.
eine Tat nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Bei Taten nach Absatz 1 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.