Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2015 - 4 StR 369/15

published on 21/10/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2015 - 4 StR 369/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR369/15
vom
21. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2015 einstimmig beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Freiburg vom 13. März 2015 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu dem im Rechtsmittel des Angeklagten
M. geltend gemachten Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(vgl. etwa dessen Urteil vom 19. Juli 2012, NJW 2013, 3225 ff.), des Bundesverfassungsgerichts
(vgl. dessen Beschluss vom 5. Juli 2006, NJW 2007, 204 ff.) sowie
des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 – 1 StR 169/00,
BGHSt 46, 93, 106) kommt ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens in
Zusammenhang mit der Verwertung der Aussage eines Ermittlungsrichters über Angaben
einer Person, der der Angeklagte im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung
keine Fragen stellen oder stellen lassen konnte, in Betracht, wenn die
Verurteilung allein oder entscheidend auf den Angaben dieser Person beruht.
Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Vielmehr wurden die Angaben
von J. gegenüber dem Ermittlungsrichter und bei den polizeilichen
Vernehmungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb dessen Aussage
bestätigt. So hatte J. sich bereits von sich aus an einen Bediensteten
der Justizvollzugsanstalt gewandt und diesem gegenüber unter anderem offenbart
, dass er vom nicht revidierenden, teilweise geständigen Mitangeklagten D.
A. und vom Angeklagten M. ca. 13 Subutex-Tabletten gekauft habe. Bei
der Durchsuchung des Haftraums des Angeklagten M. wurde auch eine
Subutex-Tablette sowie eine Schuldenliste und Zettel mit den Bankverbindungsdaten
unter anderem zur Angeklagten N. A. sichergestellt. Ferner wurde dort ein von
D. A. stammender Kassiber aufgefunden, in dem der Angeklagte M.
angehalten wurde, lediglich Tabak-, SIM-Karten- und Handyverkäufe des Angeklagten
A. zu bestätigen. Schließlich hat der Zeuge W. von sich aus gegenüber
einem Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt angegeben, dass die von ihm bei
D. A. regelmäßig bestellten Subutex-Tabletten vom Angeklagten M.
ausgeliefert worden seien.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
RiBGH Dr. Franke ist infolge
Urlaubs an der Unterschriftsleistung
gehindert.
Mutzbauer Bender
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published on 25/07/2000 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ______________________ StPO § 141 Abs. 3, MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d 1. Ist abzusehen, daß die Mitwirkung eines Verteidigers im gerichtlichen Verfahren notwendig sein wird, so ist § 141 Abs
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