Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Aug. 2011 - 4 StR 368/11

published on 24/08/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Aug. 2011 - 4 StR 368/11
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 368/11
vom
24. August 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 2011 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass die vom Angeklagten und von dem früheren Mitangeklagten R. vermittelten Immobilien von den Geschädigten nicht oder nicht in vollem Umfang für den von ihnen vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwendet werden konnten (BGH, Beschlüsse vom 16. August 1961 – 4StR 166/61, BGHSt 16, 321, 326, und vom 14. Juli 2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2010, 700; Urteil vom 7. März 2006 – 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10, 15 f.).
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 07/03/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 379/05 vom 7. März 2006 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ______________________ StGB § 263 Zum Vermögensschaden beim Betrug durch Fondsanlagen. BGH, Urtei
published on 14/07/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 245/09 vom 14. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Beihilfe zum versuchten Betrug u.a. zu 2. und 3.: versuchten Betruges u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2010 be
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.