Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2017 - 4 StR 352/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 2. Januar 2017 – – und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe im angefochtenen Urteil begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken (§ 55 Abs. 1 StGB).
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- Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts , dass sich ein Rechtsfehler aus der fehlenden Rechtskraft des einbezogenen Strafbefehls ergebe; denn das Landgericht hat die Rechtskraft dieser Entscheidung festgestellt (UA 6) und rechtsfehlerfrei mit den ihm bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils zugänglichen Beweismitteln belegt (vgl. UA 35). Zweifel an der Rechtskraft des Strafbefehls sind erst nach Verkündung aufgekommen. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Tatrichterjedoch auf Grund der Hauptverhandlung im Verfahren nach § 261 StPO (BGH, Beschluss vom 3. November 1987 – 4 StR 496/87, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 8: Verhalten des Angeklagten nach Urteilsverkündung; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 – 5 StR 496/99 und vom 10. Juli 2001 – 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595, jew. zu Vorkommnissen während der Urteilsverkündung ; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 261 Rn. 5).
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- Jedoch hat das Landgericht es entgegen § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB unterlassen, die Frage zu erörtern, ob die einbezogenen Geldstrafen gesondert bestehen bleiben können. Dies war nach den Umständen des hier gegebenen Einzelfalls unerlässlich.
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- 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Quentin Feilcke
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.