Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2011 - 4 StR 319/11
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung sowie wegen unerlaubten Erwerbs explosionsgefährlicher Stoffe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 2
- Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Unterschlagung kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von Tateinheit im Verhältnis zu dem rechtsfehlerfrei angenommenen Betrug ausgegangen. Danach steht die Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB der Verurteilung wegen Beihilfe zur Unterschlagung entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243).
- 3
- Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt, da die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden kann (BGH, Urteile vom 14. Januar 1964 – 1 StR 246/63, BGHSt 19, 188, 189, und vom 20. Juli 1995 – 4 StR 112/95, NStZ-RR 1996, 20, 21; Beschluss vom 18. Dezember 2002 – 2 StR 477/02). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei anderer Beurteilung der Konkurrenz zu noch milderen Strafen gelangt wäre. Es hat mit Recht straferschwerend auf die einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten abgehoben. Diese sind als Vermögensdelikte insgesamt zwanglos dem im Schuldspruch nunmehr allein ausgewiesenen Betrug zuzuordnen.
Franke RiBGH Bender ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.