Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2008 - 4 StR 317/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass in den Fällen 1 bis 175 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt;
b) in den Strafaussprüchen in den Fällen 1 bis 175 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in 438 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmit- tel hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen ausgeführt hat, muss die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den ersten 175 Fällen der Urteilsgründe (Tatzeiten : 18. Februar 1997 bis 31. März 1999) entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.
- 3
- 2. Da das Landgericht ausdrücklich die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen strafschärfend herangezogen hat (UA 18), kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafen in den Fällen 1 bis 175 der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten dadurch beeinflusst sind, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände erfüllt hat, zumal für die Fälle 1 bis 435 gleich hohe Strafen (jeweils neun Monate Freiheitsstrafe) verhängt wurden. Die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 175 müssen daher aufgehoben werden. Dies zieht die Aufhebung auch der Gesamtstrafe nach sich.
Solin-Stojanović Ernemann
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.