Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2016 - 4 StR 311/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 2016 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten , mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
- 2
- 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten zur Ergänzung einer von ihm erhobenen bzw. zur Anbringung einer weiteren Verfahrensrüge (eidesstattlichen Versicherung der Nebenklägerin) ist unzulässig.
- 3
- Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt wurde (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung liegt nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger fristgerecht mit der Sachrüge und mehreren Verfahrensrügen begründet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2013 – 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541 mwN).
- 4
- 2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Juli 2016 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Franke Quentin
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War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.