Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2009 - 4 StR 306/09
published on 27/08/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2009 - 4 StR 306/09
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 306/09
vom
27. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 27. August 2009 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. Januar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.
- 2
- Zwar tragen die Feststellungen des Landgerichts die Annahme versuchter räuberischer Erpressung durch den Angeklagten. Das Landgericht hat aber einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen: Zwar sei dem Angeklagten die weitere Ausführung der Tat noch möglich gewesen, er habe aber von der weiteren Tatausführung nicht aus selbst gesetzten Motiven Abstand genommen, weil der Zeuge R. ihn zum Verlassen des Tatortes angehalten habe.
- 3
- Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 11. August 2009 ausgeführt: "Diese Begründung trägt den Ausschluss eines freiwilligen Rücktritts vom unbeendeten Versuch nicht. Sie lässt schon nicht erkennen, dass sich das Landgericht - was bei der zugrunde liegenden Fallgestaltung nötig gewesen wäre - mit den zur Bestimmung der Freiwilligkeit in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien auseinandergesetzt hat. Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter noch Herr seiner Entschlüsse geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch einen seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16, 18).
Tatort weggeführt und deshalb an einer Vollendung tatsächlich gehindert worden sein könnte, lässt sich den insoweit dürftigen Feststellungen des Landgerichts nicht entnehmen. Da nach dem bisherigen Sachverhalt auch nicht anzunehmen ist, dass das spätere Erscheinen der Zeugen H. und P. bei den Rücktrittsüberlegungen des Angeklagten eine Rolle gespielt haben könnte, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Angeklagte (...) aus freien Stücken von der weiteren Durchführung der Tat Abstand genommen hat und dadurch strafbefreiend zurückgetreten ist. Dies aufzuklären, wird Sache des neuen Tatrichters sein."
- 4
- Dem stimmt der Senat zu.
Roggenbuck Franke
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StGB
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft be
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StGB
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft be
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(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.