Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2018 - 4 StR 304/18

published on 10/10/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2018 - 4 StR 304/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 304/18
vom
10. Oktober 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2018 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 16. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:101018B4STR304.18.0

Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat entnimmt den Ausführungen auf UA S. 51 2. Absatz („…dass er angesichts der festgestellten Anzahl von Frakturen über die bloße Tatbestandsverwirklichung hinaus eine Vielzahl massiver Verletzungen verursacht hat …“), dass die Strafkammer das gewaltsame Ausbrechen der Zähne als Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen in der Tatvariante des „rohen Misshandelns“ ausgeurteilt und alle weiteren festgestellten Körperverlet- zungen lediglich straferschwerend berücksichtigt hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Tatbestandsvariante des „Quälens“ in subjektiver Hinsicht belegt wäre.
Die strafschärfende Berücksichtigung sowohl der in der Anklage geschilderten als auch der nicht angeklagten, aber prozessordnungsgemäß festgestellten Misshandlungsakte begegnet angesichts der engen Beziehung zur ausgeurteilten Tat keinen Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2013 – 4 StR 448/13, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 31).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um
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(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um
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published on 19/11/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 448/13 vom 19. November 2013 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ____________________________ StGB § 46 Abs. 2 Die durch § 46 Abs. 2 StGB gezogene Grenze zulässiger strafschärfender Berücks
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Annotations

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.