Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2017 - 4 StR 289/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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- Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer in ihre Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG nicht – wie geboten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 1986 – 3 StR 467/86, BGHR StGB vor § 1, minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 4; vom 28. November 1986 – 3 StR 499/86, BGHR StGB vor § 1, minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 3; vom 21. November 2007 – 2 StR 449/07, BGHR StGB vor § 1, minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 9; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 50 Rn. 4 mwN) – den vertypten Milderungsgrund des § 27 StGB miteinbezogen hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die verhängte Strafe auf diesem Rechtsfehler beruht.
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- Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die bisherigen Feststellungen zur Person des Angeklagten eine verwertbare Vorverurteilung in den Niederlanden nicht zweifelsfrei belegen.
Feilcke Paul
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.