Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2016 - 4 StR 283/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Computerbetrugs in 25 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Es führt aber zum Entfallen des Teilfreispruchs.
- 2
- Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Computerbetrugs in zwei weiteren tatmehrheitlichen Fällen freigesprochen, weil der Angeklagte diese Taten jeweils tateinheitlich mit anderen im angefochtenen Urteil abgeurteilten Taten des Computerbetrugs begangen hat. In Fällen, in denen der angeklagte Sachverhalt erwiesen ist und lediglich eine andere konkurrenzrechtliche Bewertung erfährt, kommt indes ein Teilfreispruch nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2009 – 2 StR 596/08, NStZ 2009, 347; Ott in KK-StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 21 mwN). Der Teilfreispruch hat daher zur Klarstellung zu entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2004 – 4 StR 415/03 in NStZ 2004, 554 nicht abgedruckt).
Mutzbauer Bender
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.