Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2013 - 4 StR 274/13

published on 27/08/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2013 - 4 StR 274/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 274/13
vom
27. August 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu Ziff. 1. schwerer Körperverletzung u.a.
zu Ziff. 2. und 3. unterlassener Hilfeleistung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
- zu 2. auf dessen Antrag - und der Beschwerdeführer am 27. August
2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Januar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revisionen der Angeklagten K. und M. gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Januar 2013 werden verworfen. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M. gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen. Die Angeklagten K. und M. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die dem Nebenkläger durch diese im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr der Freiheitsstrafe angeordnet sowie Adhäsionsentscheidungen zugunsten von S. getroffen. Die Angeklagten K. und M. hat es wegen unterlassener Hilfeleistung zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richten sich die Rechtsmittel der Angeklagten mit der Sachrüge; die Angeklagten N. und K. haben zudem Verfahrensrügen erhoben. Das Rechtsmittel des Angeklagten N. führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft. Die Rechtsmittel der Angeklagten K. und M. sind dagegen unbegründet.
2
1. Die Revision des Angeklagten N. hat bereits mit der Sachrüge Erfolg.
3
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts schlug und trat der Angeklagte N. auf S. derart ein, dass - neben zahlreichen Frakturen am Kopf und weiteren Verletzungen - dessen "linke Ohrmuschel zerstört" wurde (UA S. 20) und ein "Totalverlust des linken Ohres" eintrat (UA S. 24). Zudem sprühte der Angeklagte mit einem Deospray auf Kopf, Rücken und Beine von S. und zündete die eingesprühten Körperstellen an.
4
Zur subjektiven Tatseite hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass der Angeklagte seinem Opfer einen "heftigen Denkzettel verpassen" wollte, er wusste, dass er es durch seine massiven gewalttätigen Handlungen erheblich verletzen könnte, und er wollte dies auch; dass er trotz des Wissens um die Lebensgefährlichkeit seiner Handlungen den Tod des S. billigend in Kauf nahm, hat die Strafkammer nicht festzustellen vermocht (UA S. 23).
5
Die Strafkammer sieht hierin eine schwere und eine gefährliche Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und führt - ohne dies näher darzulegen - aus, dass der Angeklagte "wissentlich" die linke Ohrmuschel des S. zerstört habe (UA S. 42). Im Rahmen der Strafzumessung teilt die Strafkammer mit, dass sie die Strafe dem Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB entnommen habe (UA S. 45).
6
b) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
7
Bei § 226 Abs. 2 StGB handelt es sich nicht nur um eine Strafzumessungsregel , sondern um eine Qualifikation gegenüber dessen Absatz 1, die durch das "absichtliche" oder "wissentliche" Verursachen der schweren Folge gekennzeichnet ist. Hierfür reicht zwar aus, dass der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines Handelns voraussieht (BGH, Urteile vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00, NJW 2001, 980, 981; vom 25. Juni 2002 - 5 StR 103/02, BGHR StGB § 226 Abs. 2 Schwere Körperverletzung 2; vom 12. Juli 2005 - 1 StR 65/05, NStZ-RR 2006, 174, 175). Dies wird durch die - insoweit auch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht weiter erläuterten - Feststellungen des Landgerichts aber nicht belegt; insbesondere genügt hierfür nicht, dass der Angeklagte wusste und wollte, dass sein Opfer "erheblich verletzt" wird.
8
c) Der Rechtsfehler führt - soweit es den Angeklagten N. betrifft - zur Aufhebung des Urteils sowie der von der Strafkammer getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Da nicht ausgeschlossen ist, dass die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer Feststellungen zur absichtlichen oder wissentlichen Herbeiführung der schweren Folgen treffen wird, ist eine Änderung des Schuldspruchs in eine - von den bisherigen Feststellungen getragene - schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 StGB (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) nicht veranlasst.
9
Zu der vom Angeklagten N. erhobenen, allein die Brandverletzungen und daher den Strafausspruch betreffenden Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend: Bei der Ablehnung des hier nicht lediglich eine Negativtatsache enthaltenden Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung aus tatsächlichen Gründen darf die Beweiserheblichkeit der Indiztatsache nicht nur mit der Begründung, auch wenn der Zeuge die Behauptung bestätige, müsse dies nicht richtig sein, verneint werden (BGH, Urteil vom 19. September 2007 - 2 StR 248/07, StraFo 2008, 29, 30). Zudem ist das Ergebnis der Prüfung - soweit es nicht für alle Beteiligten auf der Hand liegt (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10, NJW 2011, 1299) - mit den hierfür maßgeblichen Erwägungen konkret darzulegen, um dem Antragsteller zu ermöglichen, sein weiteres Prozessverhalten hierauf einzurichten (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 1 StR 553/12, NStZ 2013, 352, 353). Die Anforderungen an die Begründung entsprechen dabei grundsätzlich den Darlegungserfordernissen bei der Würdigung von durch die Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2013 - 2 StR 29/13; vom 27. März 2012 - 3 StR 47/12, NStZ-RR 2012, 255; vom 19. Oktober 2006 - 4 StR 251/06, NStZ-RR 2007, 84, 85). Diesen Anforderungen genügt der Beschluss des Landgerichts vom 28. Januar 2013 nicht.
10
d) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S. , bei der für das Landgericht "keine Anhaltspunkte erkennbar waren, die den Geschädigten veranlasst haben könnten, einen der übrigen Beteiligten bewusst zu schützen" (UA S. 34), zu bedenken sein wird, dass dieser - so die Feststellungen im angefochtenen Urteil - den Angeklagten K. auch weiterhin als seinen Freund ansieht und darum bemüht schien, "nichts Schlechtes auf ihn kommen zu lassen" (UA S. 33 f.).
11
Im Falle der erneuten Anordnung der Maßregel des § 64 StGB und deren teilweisen Vorwegvollzugs bedarf es zudem der Mitteilung der voraussichtlichen Therapiedauer (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 409/12 mwN).
12
Sollte der Angeklagte N. im Adhäsionsverfahren erneut zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt werden, wird die Strafkammer zu bedenken haben, dass dessen Bemessung regelmäßig die Berücksichtigung auch der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und des Geschädigten erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 4 StR 602/11, StV 2012, 711, 712 mwN).
13
2. Die Revisionen der Angeklagten K. und M. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Beschwerde des Angeklagten M. gegen die Kostenentscheidung hat keinen Erfolg, da diese dem Gesetz entspricht.
14
Eine Erstreckung der Aufhebung des Urteils zugunsten des Angeklagten N. gemäß § 357 StPO auf die Angeklagten K. und M. oder auf die nicht revidierende Mitangeklagte Sch. ist nicht geboten, da kein gemeinsamer Revisionsgrund vorliegt. Sollte in der neuen Hauptverhandlung eine Mitwirkung dieser Angeklagten an den Misshandlungen des Zeugen S. oder eine über § 323c StGB hinausgehende Unterlassungstäterschaft festgestellt werden, wäre der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung weiterhin gegeben und könnte lediglich als subsidiär zurücktreten (vgl. SSW-StGB/Schöch, § 323c Rn. 18, 24 mwN). Eine Beschwer der Angeklagten durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruchs ist daher ebenso ausgeschlossen (vgl. auch KK-Kuckein, 6. Aufl., § 357 Rn. 16) wie die Verhängung noch milderer Rechtsfolgen; an einer Erhöhung der gegen sie ausgesprochenen Strafen bzw. Ahndung wäre der neue Tatrichter durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gehindert.
15
3. Da sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen einen erwachsenen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache nicht an eine Jugendkammer des Landgerichts zurück (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 4 StR 223/12 mwN; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 355 Rn. 8 mwN). Jedoch sieht der Senat keinen Anlass, die Sache statt einem Schwurgericht einer allgemeinen Strafkammer zuzuweisen (vgl. KK-Kuckein, aaO, § 354 Rn. 31;Meyer-Goßner, aaO, § 354 Rn. 42).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.