Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2018 - 4 StR 270/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen :
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. März 2018 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 19 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass aa) der Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen und Computerbetrugs in fünf Fällen verurteilt ist und bb) gegen ihn die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 8.400 Euro angeordnet wird; davon in Höhe von 5.250 Euro als Gesamtschuldner; die weiter gehende Anordnung entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen und Computerbetrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.550 Euro und zusätzlich in Höhe von 6.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung des Verfahrens und einer Änderung der Verfallsentscheidung. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 19 der Urteilsgründe wegen Computerbetrugs verurteilt worden ist. Damit entfällt die für diese Tat verhängte Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe.
- 3
- 2. Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich. Die Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben. Denn der Senat vermag auszuschließen, dass die Strafkammer mit Rücksicht auf die verbleibenden Einzelstrafen von einmal einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe , dreimal einem Jahr Freiheitsstrafe und fünfmal neun Monaten Freiheitsstrafe auf eine noch mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
- 4
- 3. Die Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz war in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern. In Höhe eines Teilbetrages von 350 Euro lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, aus welchen Taten der Angeklagte Gegenstände dieses Wertes erlangt haben könnte. Außerdem war die in dem eingestellten Fall II. 19 der Urteilsgründe von dem Mitangeklagten O. erbeutete Geldsumme in Höhe von 750 Euro abzusetzen, die die Strafkammer dem Angeklagten (ohne ausreichenden Beleg) als Gesamtschuldner zugerechnet hat.
- 5
- 4. Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, die festgestellte gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten zusammen mit dem Mitangeklagten O. weiter zu reduzieren, weil im Fall II. 20 der Urteilsgründe ein Mitgewahrsam des Mitangeklagten O. an der von dem Angeklagten erzielten Beute in Höhe von 1.000 Euro durch die Feststellungen nicht belegt werde und für einen weiteren Betrag in Höhe von 250 Euro gleichfalls jeglicher Beleg fehle, war dem nicht nachzukommen. Denn bei der unberechtigten Feststellung der gesamtschuldnerischen Mithaftung des Mitangeklagten O. handelt es sich in Bezug auf den Angeklagten nicht um einen beschwerenden Rechtsfehler. Aus diesem Grund war letztlich auch für die vom Generalbundesanwalt insoweit beantragte Revisionserstreckung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten O. kein Raum (§ 357 Satz 1 StPO).
- 6
- Der Senat ist nicht gehindert, durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO zu entscheiden, weil der Generalbundesanwalt im Übrigen einen Verwerfungsantrag gestellt hat und sich die von ihm beantragte weitere Reduktion der gesamtschuldnerischen Haftung zu Lasten des Angeklagten auswirken würde. Es handelt sich somit nicht um eine Beschlussentscheidung zu Ungunsten des revidierenden Angeklagten gegen einen zu seinen Gunsten gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2007 – 4 StR 431/06, NStZ 2008, 158; siehe auch Beschluss vom 7. April 2015 – 4 StR 69/15). Die antragswidrig unterbliebene Erstreckung steht einer Beschlussentscheidung ebenfalls nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1995 – 2 StR 572/95, NStZ 1996, 328, 329; Schmitt in MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 349 Rn. 22 mwN).
Quentin Feilcke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.