Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2018 - 4 StR 250/18

published on 15/08/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2018 - 4 StR 250/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 250/18
vom
15. August 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:150818B4STR250.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 22. Januar 2018 wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben:
a) im Ausspruch über die aus den Einzelstrafen für die Taten II. Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe und den (Einzel-) Strafen aus den rechtskräftigen Urteilen der Amtsgerichte Nürnberg und Kaiserslautern vom 25. September 2015 und 11. November 2015 gebildeten Gesamtstrafe;
b) soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen unterblieben ist, die nach der Strafaussetzung zur Bewährung im Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 11. November 2015 zur Erfüllung von Auflagen erbracht worden sind;
c) soweit dem Angeklagten die Aussetzung der Freiheitsstrafe von drei Monaten für die Tat unter II. Fall 3 der Urteilsgründe ohne Begründung versagt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverlet- zung „unter Einbeziehung der Verurteilung“ des Amtsgerichts Nürnberg vom 25. September 2015 und „unter Einbeziehung der Verurteilung“ des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 11. November 2015 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten und darüber hinaus wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte und auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
2
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs und der verhängten Einzelstrafen hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StGB).
3
Die Darstellung des Ergebnisses der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung entspricht den von der Rechtsprechung dazu entwickelten Anforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 – 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490, 492; Urteil vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, NStZ 2014, 477, 478 f., Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217).
4
Der Umstand, dass die Feststellungen im Fall II. 1 der Urteilsgründe eine gefährliche Körperverletzung in der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht tragen, begründet keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten , weil das Landgericht eine gefährliche Körperverletzung in der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zutreffend bejaht und bei der Bemessung der Einzelstrafe die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung auch in der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht straferschwerend berücksichtigt hat.
5
2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen für die Taten II. Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe und den (Einzel-)Strafen aus den rechtskräftigen Urteilen der Amtsgerichte Nürnberg und Kaiserslautern vom 25. September 2015 und 11. November 2015 hält dagegen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn die Strafkammer teilt nicht mit, welche Einzelstrafen das Amtsgericht Kaiserslautern für die am 5. und 8. September 2015 begangenen Diebstähle festgesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 4 StR 450/10, Rn. 6 mwN). Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob die Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerfrei erfolgt ist.
6
3. Soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen unterblieben ist, die im Rahmen der für die einbezogenen Strafen gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht worden sind, war das Urteil ebenfalls aufzuheben. Werden – wie hier mit den Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 11. November 2015 – Strafen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitstrafe einbezogen , deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, entfällt die ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht war daher gehalten, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB über die Anrechnung von Leistungen zu entscheiden, die der Angeklagte zur Erfüllung von Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts erbracht hat. Eine Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe genügt regelmäßig nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 1 StR 555/16, NStZ-RR 2017, 199 f. [Ls]; Beschluss vom 18. Februar 2014 – 3 StR 442/13, NStZ-RR 2014, 138 [Ls]; Beschluss vom 20. März 1990 – 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381 ff.; jeweils mwN). Die fehlende Anrechnung ist hier auch auf die Sachrüge hin zu beachten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 – 4 StR 49/07, StraFo 2007, 249; Beschluss vom 7. März 2001 – 2 StR 43/01, Rn. 3; Beschluss vom 17. März 1988 – 1 StR 361/87, BGHSt 35, 238, 241), weil das Urteil des Landgerichts Angaben zu „bereits geleisteten Arbeitsstunden und Zahlungen“ enthält (UA 29) und diese – rechtsfehlerhaft - bei der Gesamtstrafenbildung zu seinen Gunsten Beachtung gefunden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 4 StR 207/92). Die Kammer hätte daher darlegen müssen, welche Leistungen der Angeklagte auf die Bewährungsauflagen erbracht hat und diese durch eine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe ausgleichen müssen (zu einem möglichen Anrechnungsmaßstab vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2009 – 2 StR 11/09, NStZ-RR 2009, 201).
7
4. Schließlich unterliegt der Strafausspruch auch insoweit der Aufhebung , als das Landgericht dem Angeklagten eine Aussetzung der (weiteren) Freiheitsstrafe von drei Monaten für die Tat II. Fall 3 der Urteilsgründe ohne Begründung verweigert hat (§ 56 Abs. 1 StGB). Die Strafkammer hat sich mit der Frage einer möglichen Strafaussetzung in den Urteilsgründen nicht befasst. Erörterungen hierzu wären hier aber – ungeachtet der Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO – erforderlich gewesen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung dieser Entscheidung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011 – 4 StR 283/11, Rn. 3 mwN).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Franke Quentin
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.