Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2003 - 4 StR 246/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfällt,
b) im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte "wegen Brandstiftung in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Maßregelausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte sowohl den Tatbestand der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als auch die Tatbestände der schweren Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 und 2 StGB verwirklicht. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme von Tateinheit zwischen der einfachen und der schweren Brandstiftung. Bei der Inbrandsetzung ein und desselben fremden Gebäudes wird vielmehr der Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt (BGH NJW 2001, 765). Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern und den Strafausspruch bestehen lassen , da der Unrechtsgehalt der Brandstiftung in dem Schuldspruch wegen schwerer Brandstiftung enthalten ist, so daß auszuschließen ist, daß bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzen eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt worden wäre. 2. Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus kann nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 3. Juni 2003 ausgeführt: "Die Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB setzt zwingend voraus, daß die Voraussetzungen des § 20 StGB oder des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt sind (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 63 Rdn. 6 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Daran fehlt es hier. Zwar hat das Landgericht ausgeführt, die Angeklagte sei 'bei der Begehung der Taten (Anm.: Verurteilt wurde sie nur wegen einer Tat) ... vermindert schuldfähig im Sinne von § 21 StGB' gewesen (UA S. 10). Diese Annahme steht jedoch im Widerspruch zu den ihr zu Grunde liegenden Erwägungen.
Die Kammer ist nämlich ausdrücklich der Bewertung durch die Sachverständige gefolgt. Diese aber war unter Berücksichtigung des Alkoholisierungsgrades des zuvor eingenommenen Methadons, einer allgemein vorhandenen Minderbegabung und einer sich im täglichen Verhalten widerspiegelnden antisozialen Persönlichkeitsstörung 'in ihrem mündlichen Gutachten im Rahmen der Hauptverhandlung (ohne Unterscheidung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit lediglich) zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht auszuschließen, dass die Fähigkeit der Angeklagten , das Unrecht der Tat einzusehen bzw. nach dieser Unrechtseinsicht zu handeln, aufgrund anderer seelischer Abartigkeit erheblich eingeschränkt im Sinne von § 21 StGB war' (UA S. 10/11). Damit aber sind die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht positiv festgestellt, so dass die bisherigen Feststellungen die Unterbringungsanordnung nicht zu rechtfertigen vermögen." Dem tritt der Senat bei. Da die sichere Feststellung einer dauerhaften schwerwiegenden, die Anordung der Maßregel des § 63 StGB rechtfertigenden Persönlichkeitsstörung (vgl. dazu BGH NStZ 1988, 132) eher fernliegt, wird der neue Tatrichter auch zu prüfen haben, ob die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB in Betracht kommt. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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(1) Wer fremde
- 1.
Gebäude oder Hütten, - 2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, - 3.
Warenlager oder -vorräte, - 4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, - 5.
Wälder, Heiden oder Moore oder - 6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer fremde
- 1.
Gebäude oder Hütten, - 2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, - 3.
Warenlager oder -vorräte, - 4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, - 5.
Wälder, Heiden oder Moore oder - 6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.