Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2015 - 4 StR 220/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung anderweit verhängter Einzelstrafen wegen Betruges in 26 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Mai 2015 u.a. das Folgende ausgeführt: „Die Strafkammer hat die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts L. vom 4. Juni 2013 nicht beachtet (UA S. 7). Richtigerweise hätten zwei Gesamtstrafen gebildet werden müssen: Zunächst aus den Taten Ziffern 1 bis 15 des vorliegenden Urteils mit Tatzeiten bis 29. April 2013 unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts L. vom 4. Juni 2013; und eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe aus den Taten Ziffern 16 bis 26 des vorliegenden Urteils mit Tatzeiten ab 9. Juni 2013. Dabei ist hinsichtlich des Tatzeitpunkts jeweils auf die Beendigung mit Abschluss des Verkaufs abzustellen.
- 3
- Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO).
- 4
- Der neue Tatrichter wird bei der Straffindung das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten haben. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Landgericht auf UA 43 (unten) den letzten abge- urteilten Fall versehentlich mit der Nummer 27 statt richtig mit der Nummer 26 bezeichnet hat.
Bender Quentin
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.