Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2003 - 4 StR 199/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 53 Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten, sowie wegen Betrugs in 15 weiteren Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren acht Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung
sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sind nicht rechtsfehlerfrei dargetan. § 63 StGB verlangt, daß die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit positiv festgestellt ist (st. Rspr. BGHSt 34, 22, 26). Dies ergeben die Urteilsgründe nicht.
Das Landgericht hat, dem Gutachten des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen folgend, angenommen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei Begehung der Taten im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen, da bei ihm "das psychiatrische Krankheitsbild des pathologischen Spielens" vorliege. Die Straftaten habe der Angeklagte begangen, um an Geld für Automatenglücksspiele zu gelangen.
Abgesehen davon, daß das Landgericht nicht mitteilt, was der Sachverständige unter "pathologischem Spielen" versteht, bedeutet dieser in der wissenschaftlichen Diskussion verwendete Begriff jedenfalls nicht ohne weiteres, daß derjenige, der damit behaftet ist, schon allein deshalb eine krankhafte seelische Störung oder eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB aufweist (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8; vgl. Kröber, Forensia 1987, S. 113 ff.; Schumacher in Festschrift für Sarstedt S. 361 ff.; Venzlaff/Foerster Psychiatrische Begutachtung 3. Aufl. S. 269 ff.; Rasch in StV 1991, 126, 129 f.; Kellermann in NStZ 1996, 335 f.). Maßgebend ist vielmehr, inwieweit das gesamte Erscheinungsbild des Täters (bei Zugrundelegung der in der vorgenannten Literatur aufgezeigten Beurteilungskriterien) psychische Veränderungen der Persönlichkeit aufweist, die, wenn sie nicht pathologisch
bedingt sind, als andere seelische Abartigkeit in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig sind (vgl. BGHSt 34, 22, 24, 25). Dies zugrundegelegt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit beim pathologischen Spielen nur ausnahmsweise dann gegeben, wenn die Sucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat (BGHR StGB aaO 7, 17; BGH NStZ 1999, 448, 449; BGH StV 1993, 241).
Dies hat die Strafkammer nicht dargetan.
Das Landgericht hat weder nachvollziehbare Feststellungen zum Verlauf der Sucht getroffen, noch hat es dargelegt, welche schwerwiegenden Persönlichkeitsveränderungen beim Angeklagten auf seine Spielleidenschaft zurückzuführen sind. Zwar geht das Landgericht rechtsfehlerfrei davon aus, daß der Angeklagte während des Tatzeitraums (von Mai bis Juli 2000 und ab März 2001 bis Mai 2002) nahezu täglich an Automaten spielte und das Glücksspiel mit Geld, das er aus seinen Straftaten erlangte, bestritt. Allein dieser äußere Zusammenhang zwischen der Spielleidenschaft des Angeklagten und seiner Straffälligkeit vermag indes eine strafrechtlich relevante Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit nicht zu belegen. Nach den Feststellungen der Strafkammer wurde der Angeklagte nämlich bereits 1983 erstmals wegen Diebstahls verurteilt und trat seither in kurzen Zeitabständen vielfach und massiv wegen Eigentums- und Vermögensdelikten in Erscheinung. Von 1986 bis April 2000 verbüßte er mehr als zehn Jahre Strafhaft. Abgesehen davon, daß das Urteil widersprüchliche Angaben zu dem Zeitpunkt enthält, zu welchem der Angeklagte mit dem Automatenglücksspiel begonnen haben soll (nach der Haftent-
lassung im Januar 1990 - UA 3 -; Mitte der 80iger Jahre - UA 7/18 -), ist nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht auszuschließen, daß er bereits zur Begehung erheblicher Straftaten neigte, bevor er an Automaten zu spielen begann. Es ist deshalb nicht fernliegend, daß beim Angeklagten unabhängig von seiner Spielleidenschaft eine Verfestigung strafrechtlich relevanten Verhaltens eingetreten ist. Auch hiermit hat sich die Strafkammer bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht auseinandergesetzt.
Der Maßregelausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben. Der Senat kann nicht in der Sache selbst dahin entscheiden, daß die Maßregelanordnung entfällt. Angesichts der bisher unzureichenden Prüfung durch das Landgericht ist nicht mit der nötigen Sicherheit auszuschließen, daß sich noch Feststellungen treffen lassen, die die Maßregelanordnung tragen können.
Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt zwar die Schuldfähigkeitsbeurteilung durch das Landgericht, läßt aber gleichwohl den Strafausspruch unberührt ; denn durch die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB ist der Angeklagte bei der Strafzumessung nicht beschwert.
Die Vorsitzende Richterin am Maatz Athing Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Maatz
Ernemann Sost-Scheible
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.