Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2019 - 4 StR 198/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 10. Januar 2018 wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel angeordnet sowie eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für die in L. erlittene Auslieferungshaft getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil im Maßregelausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die unausgeführte Formalrüge sowie die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.
- 2
- Das Rechtsmittel ist unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 – 4 StR 259/18, juris; vom 5. April 2016 – 3 StR 95/16, juris; vom 27. Oktober 2009 – 3 StR 424/09, NStZ 2010, 270).
Bender Feilcke
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.