Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2005 - 4 StR 198/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten A. mit Urteil vom 15. Juli 2004 u. a. wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung von Strafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und beanstandet, dass gegen den Angeklagten nicht auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
- 2
- Der Angeklagte ist vor der Entscheidung des Revisionsgerichts, am 4. Dezember 2005, verstorben. Das Verfahren ist daher, soweit es den Angeklagten A. betrifft, insgesamt gemäß § 206 a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGHSt 45, 108, 111; BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2), auch wenn der ihn betreffende Schuldspruch bereits rechtskräftig war (vgl. BGHSt 15, 203, 207; 31, 51 f.; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. Einl. Rdn. 151, 154; § 206a Rdn. 5, 6, 8). Das angefochtene Urteil ist damit im Hinblick auf den Angeklagten A. gegenstandslos , ohne dass es seiner Aufhebung bedarf (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 103).
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- Die Kosten des Verfahrens hat insoweit die Staatskasse zu tragen (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat hat jedoch davon abgesehen, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten A. aufzuerlegen, weil die Revision der Staatsanwaltschaft aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Juli 2005 dargelegten Gründen zu Ungunsten des Angeklagten A. Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und der Angeklagte - bei rechtskräftigem Schuldspruch - nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil durch seinen Tod während des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH NStZ-RR 2002, 262). Die Staatskasse ist daher auch nicht verpflichtet, vom Angeklagten A. erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG; vgl. BGH NStZ-RR 2003, 103).
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Annotations
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
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die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.
(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte
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die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.
(2) Die Entschädigung für eine Freiheitsentziehung kann ferner ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Gericht die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften anwendet und hierbei eine erlittene Freiheitsentziehung berücksichtigt.