Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2002 - 4 StR 186/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß aa) der Angeklagte Houssein Ahmad K. des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe schuldig ist, bb) der Angeklagte Ibrahim Ahmad K. des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe schuldig ist,
b) in den Einzelstrafaussprüchen dahin geändert, daß aa) gegen den Angeklagten Houssein Ahmad K. in den Fällen B II 1 a, 1 b, 1 d und 1 e der Urteilsgründe Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt werden, bb) gegen den Angeklagten Ibrahim AhmadK. im Fall B II 1 a der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt wird. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revisionen haben mit der Sachrüge insoweit Erfolg, als der Angeklagte Houssein Ahmad K. in den Fällen B II 1 a, 1 b, 1 d und 1 e der Urteilsgründe und der Angeklagte Ibrahim Ahmad K. im Fall B II 1 a der Urteilsgründe wegen bandenmäûigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden sind; im übrigen erweisen sich die Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung wegen bandenmäûigen unerlaubten Handeltreibens kann in den bezeichneten Fällen keinen Bestand haben, da nach den Urteilsfeststellungen die „Bande“ bis Anfang Januar 2000 nur aus zwei Personen, nämlich den beiden Beschwerdeführern, bestand. Nach der Entscheidung des
Groûen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 (BGHSt 46, 321) setzt der Begriff der Bande indes den Zusammenschluû von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Delikttyps zu begehen. Dies gilt auch für den Begriff der Bande nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. Senatsbeschluû vom 12. Juni 2001 – 4 StR 67/01). Da das Verhalten der Angeklagten auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedoch insoweit jeweils den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt, ändert der Senat die Schuldsprüche entsprechend ab.
Die Änderung der Schuldsprüche zieht die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafaussprüche nach sich. Auf Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat insoweit gegen die Angeklagten jeweils Einzelstrafen in Höhe der in § 29 a Abs. 1 bzw. Abs. 2 BtMG vorgesehenen Mindeststrafen von einem Jahr bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe fest (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Gesamtstrafenaussprüche können hingegen bestehen bleiben. Der Senat schlieût in Anbetracht der Höhe und Anzahl der übrigen Einzelstrafen aus, daû das Landgericht auf niedrigere Gesamtstrafen erkannt hätte.
Der geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten ihrer Rechtsmittel zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Vorsitzende Richterin am Maatz Athing Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien befindet sich im Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben. Maatz Ernemann Sost-Scheible
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.