Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2014 - 4 StR 163/14
published on 14/08/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2014 - 4 StR 163/14
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR163/14
vom
14. August 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2014 gemäß § 349
Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 17. Dezember 2013 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Mai 2014 als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Der Umstand, dass eine Begründung der Sachrüge nicht vorgeschrieben ist, entbindet den Nebenkläger nicht von der Verpflichtung, einen genauen Antrag zu stellen oder wenigstens eine Begründung anzubringen, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts angestrebt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 3 StR 221/12, Rn. 2 mwN). Dafür reicht die unausgeführte allgemeine Sachrüge grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 459/08, NStZ-RR 2009, 57; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Der Umstand, dass eine Begründung der Sachrüge nicht vorgeschrieben ist, entbindet den Nebenkläger nicht von der Verpflichtung, einen genauen Antrag zu stellen oder wenigstens eine Begründung anzubringen, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts angestrebt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 3 StR 221/12, Rn. 2 mwN). Dafür reicht die unausgeführte allgemeine Sachrüge grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 459/08, NStZ-RR 2009, 57; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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