Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2019 - 4 StR 158/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1, § 421 Abs. 1 StPO beschlossen:
B.
haftet; im Übrigen wird von einer Einziehung abgesehen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsionsklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 459 Fällen, davon in 286 Fällen in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah- ren verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Es hat gegen sie die „Einzie- hung eines Betrages in Höhe von 1.464.914,74 Euro“ angeordnet, wobei sie in Höhe von 673.976,48 Euro als Gesamtschuldnerin neben ihrem mitabgeurteilten Ehemann haftet. Ferner hat das Landgericht eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
- 2
- 1. Der Senat beschränkt die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf den im Tenor näher bezeichneten Betrag. Im Übrigen sieht er aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von einer Einziehung ab (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2018 – 1 StR 311/18).
- 3
- Im danach verbleibenden Umfang ist die Revision der Angeklagten unbegründet , da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
- 4
- 2. Der Senat kann über das Rechtsmittel ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden. Soweit dieser eine Schuldspruchänderung dahin beantragt hat, dass die Angeklagte der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung in 459 Fällen sowie des Computerbetruges in 2681 Fällen schuldig ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 – 2 StR 150/14; vom 22. Juni 2007 – 2 StR 203/07, NJW 2007, 2565, 2566; vom 11. August 1999 – 2 StR 44/99, wistra 2000, 465, 466; vom 11. Juni 1997 – 2 StR 231/97; zust. z.B. Franke in LRStPO , 26. Aufl., § 349 Rn. 13). Daran ändert der Umstand, dass sich der Gene- ralbundesanwalt auch auf Absatz 4 des § 349 StPO bezogen hat, nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1993 – 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1).
- 5
- Soweit der Generalbundesanwalt neben der Herabsetzung der Einzelstrafen in den 459 vom Landgericht abgeurteilten Fällen auf das gesetzliche Mindestmaß der Geldstrafe die Verhängung von 2681 Einzelfreiheitsstrafen zwischen drei und neun Monaten nach Maßgabe der gegen den mitangeklagten Ehemann angewendeten Strafenstaffel – bei Aufrechterhaltung der verhängten Gesamtstrafe – beantragt hat, handelt es sich nicht um einen Antrag zugunsten der Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 – 3 StR 128/12; vom 25. September 2013 – 4 StR 351/13; vom 7. April 2015 – 4 StR 69/15; für einen den Angeklagten begünstigenden Rechenfehler auch BGH, Beschluss vom 25. März 2014 – 3 StR 314/13). Der Umstand , dass der Generalbundesanwalt in den 459 Fällen die Herabsetzung der Einzelstrafen auf das gesetzliche Mindestmaß beantragt hat, steht dieser Bewertung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 StR 433/15).
Bartel Paul
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn
- 1.
das Erlangte nur einen geringen Wert hat, - 2.
die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder - 3.
das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.
(2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. § 265 gilt entsprechend.
(3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.