Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2016 - 4 StR 156/16

published on 16/08/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2016 - 4 StR 156/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 156/16
vom
16. August 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten B. S. gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 3. Dezember 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Mai 2016 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor dahin berichtigt wird, dass vor der Maßregel statt einem Jahr und acht Monaten der Freiheitsstrafe ein Jahr und neun Monate der Freiheitsstrafe zu vollziehen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2011 – 4 StR 168/11 Rn. 1 und vom 30. Juli 2014 – 4 StR 267/14 Rn. 3 jeweils mwN). Die Revision des Angeklagten H. S. gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2016:160816B4STR156.16.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob die Berichtigung des Urteils durch den Beschluss des Landgerichts vom 5. Februar 2016 im vorliegenden Fall zulässig ist. Der Senat stimmt den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts jedenfalls insoweit zu, als das Urteil nicht auf der Berichtigung beruht.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Quentin
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.