Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2015 - 4 StR 136/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen „der Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub, des Raubes, des Diebstahls in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis, in einem Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen, in vier Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung“ schuldig gesprochen und ihn hierwegen zu der Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen , dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- Im Fall III. 1. der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht die tateinheitliche Verurteilung wegen Raubes. Es ist nicht erkennbar, dass der Angeklagte die qualifizierten Nötigungsmittel des § 249 Abs. 1 StGB final für die Wegnahme des I-Phones seines zuvor vergewaltigten Tatopfers eingesetzt hat. Den Entschluss zur Wegnahme hat er erst nach der Vergewaltigung gefasst (vgl. zu dieser Fallkonstellation BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 – 2 StR 558/12, NStZ 2013, 648; Beschlüsse vom 31. Juli 2012 – 3 StR 232/12, NStZ-RR 2012, 342 [Ls.], vom 25. September 2012 – 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45 f., vom 13. November 2012 – 3 StR 400/12, vom 5. November 2013 – 2 StR 388/13, StV 2014, 285, und vom 25. Februar 2014 – 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269). Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung wegen Raubes tragen. Er hat daher insoweit den Schuldspruch in Vergewaltigung in Tateinheit mit Diebstahl geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
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- Im Fall III. 2. g) der Urteilsgründe ergeben die Feststellungen nicht, durch welche Handlung der Angeklagte den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt haben könnte; auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist insoweit unergiebig. Der Senat hat daher die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Sachbeschädigung entfallen lassen.
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- Der Senat hat den Schuldspruch zur Klarstellung neu gefasst.
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- Er schließt aus, dass die Änderungen im Schuldspruch einen Einfluss auf die ohnehin an der untersten Grenze des erzieherisch Vertretbaren bemessene Jugendstrafe haben könnten.
Mutzbauer Bender
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
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sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.