Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2016 - 4 StR 128/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Raub zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil sich die Urteilsgründe nicht zum Vollstreckungsstand der vom Amtsgericht Essen-Borbeckim Verfahren 3 Ds verhängten Geldstrafe verhalten. Da die Verurteilung durch das Amtsgericht Essen-Borbeck, dessen genaues Datum das Urteil nicht mitteilt, nach dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Feststellungen zeitlich nach der neu abgeurteilten, am 7. Januar 2015 begangenen Tat erfolgte, kommt sie für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB in Betracht. In Abhängigkeit von dem bei Erlass des angefochtenen Urteils erreichten Stand der Vollstreckung der Geldstrafe hätte das Landgericht entweder eine Gesamtstrafenentscheidung gemäß § 55 StGB treffen oder – im Falle einer Erledigung der Geldstrafe – bei der Bemessung der Freiheitsstrafe einen Härteausgleich vornehmen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2014 – 2 StR 325/14, vom 7. Januar 2014 – 3 StR 337/13). Mit Blick auf eine mögliche Vollstreckung der Geldstrafe durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe ist auch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte durch die Nichtbeachtung der Gesamtstrafenlage beschwert ist.
- 3
- Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzend getroffene neue Feststellungen dürfen den bisherigen nicht widersprechen. Da das weitere Verfahren sich nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 – 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267).
Bender Quentin
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.