Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2015 - 4 StR 101/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
2014
a) wird die Strafverfolgung, soweit sie diese Angeklagten betrifft, auf die Tatbestände des versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie der Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes oder der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Schusswaffen und Munition in den Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes beschränkt ,
b) werden die sie betreffenden Schuldsprüche dahin abgeändert , dass die Angeklagten des versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie der Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Schusswaffen und Munition in den Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes schuldig sind. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeam- te und mit „unerlaubtem Eingriff in den Straßenverkehr“ sowie der Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes oder der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Schusswaffen und Munition in den Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht (Angeklagter M. ) bzw. sechs Jahren (Angeklagter O. ) verurteilt und Regelungen zur Anrechnung in Belgien erlittener Haft getroffen. Gegen das Urteil richten sich die vom Angeklagten M. auf eine Verfahrens- und von beiden Angeklagten auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Sie führen zu einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO. Im Übrigen haben sie keinen Erfolg.
- 2
- 1. Der Senat nimmt im Hinblick auf seine Entscheidung vom 4. November 2008 (4 StR 411/08, NStZ 2009, 100) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung aus.
- 3
- Die Verfahrensbeschränkung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der Schuldsprüche. Der Senat schließt aus, dass die Strafaussprüche sowohl hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen als auch hin- sichtlich der Gesamtstrafen auf der Verurteilung auch wegen dieses Straftatbestandes beruhen.
- 4
- 2. Im verbleibenden Umfang haben die Rechtsmittel der Angeklagten aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 6. Mai 2015 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat fasst jedoch die Schuldsprüche hinsichtlich des verabredeten Verbrechens neu, da es insofern einer wahlweisen Benennung der Verbrechen nicht bedarf (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 249 Rn. 2 mwN).
- 5
- 3. Eine Erstreckung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten B. kommt bei einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2001 - 1 StR 98/01; vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 359/08, StraFo 2009, 33, 34; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 357 Rn. 5).
Bender Quentin
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(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.