Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2018 - 3 StR 65/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 4. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig
beschlossen:
a) im Schuldspruch zu Fall II. 19. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird,
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen • bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, • Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, • bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen , • bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen • sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung eines früher ergangenen Urteils zu der Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt, mehrere Einziehungsentscheidungen getroffen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr verhängt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Der Schuldspruch im Fall II. 19. hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
- 3
- a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des Landgerichts ließ der Angeklagte rund 19 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von rund 17 Gramm Kokainhydrochlorid, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, durch Kuriere nach Deutschland einführen, wobei er den Transport aus den Niederlanden zusammen mit einem weiteren Bandenmitglied mit einem anderen Fahrzeug begleitete.
- 4
- b) Die wegen dieser Tat ausgesprochene tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat neben der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit. Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 3 StR 322/09, NStZ 2010, 223 mwN). Der Angeklagte ist deshalb nur des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
- 5
- c) Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Der Umstand, dass nach Ansicht des Landgerichts der Angeklagte insoweit zwei Tatbestände verwirklicht hat, hat bei der Bemessung der Einheitsjugendstrafe , die unter Einbeziehung eines bereits rechtskräftigen Urteils über eine Jugendstrafe von acht Monaten für eine Vielzahl von Betäubungsmitteldelikten unter besonderer Berücksichtigung erzieherischer Gesichtspunkte verhängt worden ist, keine ausdrückliche Berücksichtigung gefunden, so dass der Senat ausschließt, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier rechtlicher Bewertung dieses Falles eine mildere Jugendstrafe ausgesprochen hätte.
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- 2. Die Verhängung einer Sperrfrist von einem Jahr, die das Landgericht im Rahmen der Einbeziehung des früheren Urteils aufrechterhalten hat, hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
- 7
- Wird ein früheres Urteil gemäß § 105 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die nunmehrige Entscheidung einbezogen, so entfallen die in dem einbezogenen Urteil verhängten Rechtsfolgen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen. Somit sind auch in dem ersten Erkenntnis festgesetzte Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrechtzuerhalten. Vielmehr sind ihre Voraussetzungen erneut zu prüfen und sie gegebenenfalls neu anzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - 3 StR 432/93, juris Rn. 3 f.; Beschlüsse vom 19. August 2014 - 3 StR 88/14, juris Rn. 18; vom 17. März 2011 - 4 StR 49/11, StraFo 2011, 240).
- 8
- Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Erstgerichts die im vorangegangenen Urteil ausgesprochene Sperrfrist aufrechterhalten. Eigene Erwägungen zu den Voraussetzungen der Maßregel hat es nicht angestellt. Insbesondere hat es auch nicht begründet, warum es die Dauer der Maßregel mit einem Jahr bemessen hat, obwohl zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits fünf Monate seit der Verhängung der Sperrfrist durch das Erstgericht verstrichen waren.
- 9
- Die Sache bedarf deshalb insoweit erneuter Verhandlung und Entscheidung.
Hohoff Leplow
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
- 1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder - 2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.
(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.
(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.
(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.